Als ‚schädigende Handlung‘ kommen folgende Akte des Gemeinwesens in Frage:
- Realakte
- z.B. Kehrichtabfuhr
- individuell-konkrete Anordnungen
- z.B. Verfügung
- generell-abstrakte Anordnungen
- z.B. Verordnung
Das Gemeinwesen hat jedoch nur für Schädigungen einzustehen, die durch einen seiner Beamten in dessen Funktion als Beamter verursacht worden ist, d.h.:
der Beamte muss dank seiner behördlichen Stellung in der Lage gewesen sein, die schädigende Handlung vorzunehmen;
der Geschädigte hat die (schädigende) Handlung des Behörden als Amtshandlung betrachten müssen/dürfen.
Insbesondere kommt es nicht zu einer Staatshaftung, wenn die schädigende Handlung „bei Gelegenheit“ einer amtlichen Tätigkeit erfolgte.
Beispiele / Rechtsprechung:
- der Beamte, der während der Arbeit Gegenstände Dritter entwendet, handelt nicht in Ausübung jedoch ‚bei Gelegenheit‘ einer amtlichen Tätigkeit, soweit die gestohlene Sache nicht in direktem Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit steht;
- von der Behörde beauftragter Präsenzarzt, der bei der Ausschaffung von Personen ohne ausdrücklichen Auftrag die Mundverklebung eines anderen Ausschaffungshäftlings überprüft, handelt hingegen in amtlicher Funktion (BGE 130 IV 27 ff.).
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