Der Beamte haftet nach Art. 8 VG
- für unmittelbare Schädigungen sowie
- im Rahmen von Regressansprüchen nach Art. 7 VG.
Verschiedene Konstellationen können zu Regressansprüchen führen:
- Seitens des Bundes
- gegenüber seinem Personal sowie
- gegenüber dem Personal einer Organisation nach Art. 19 VG im Falle der (eingetretenen) Ausfallhaftung sowie
- seitens der Organisation selber
- gegenüber ihren Angestellten.
Sofern und soweit es um Regressansprüche des Bundes gegenüber dem Personal von Organisationen nach VG 19 geht, haftet die Organisation subsidiär für den Fall, dass der schuldige Beamte nicht zahlungsfähig ist (Ausfallhaftung).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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