Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer) gelten
- die Untersuchungsmaxime und
- die Rechtsanwendung von Amtes wegen,
- welche indes den Geschädigten nicht von seinen Mitwirkungspflichten entheben,
- hat er doch seine Forderung
- zu belegen und
- zu substanziieren.
- hat er doch seine Forderung
- welche indes den Geschädigten nicht von seinen Mitwirkungspflichten entheben,
Er trägt grundsätzlich
- die Beweislast und
- die Folgen der Beweislosigkeit.
So obliegt es dem Geschädigten, zu beweisen
- den natürlichen Kausalzusammenhang oder
- den Zeitpunkt, in welchem er hinreichend Kenntnis vom Umfang des Schadens hatte,
- wobei das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. BVGer A-5588/2007 vom 10.08.2012, Erw. 9.4.2 ff.; BVGer A-96/2010 vom 29.07.2010, Erw. 3.2.1.1)
Haftungsausschliessende und -reduzierende Tatsachen dagegen
- sind vom Schädiger nachzuweisen.
Staatshaftungsverfahren sind
- zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK
- (vgl. VG 40 Abs. 1; BGE 134 I 331, Erw. 2.1)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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