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Staatshaftung

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Checkliste «Staatshaftung + Haftungsvoraussetzungen»

Rechtsgebiet:
Staatshaftung
Stichworte:
Checklisten, Haftungsvoraussetzungen, Staatshaftung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Herausgeber
Verlag:
LAWMEDIA AG

Haftungsvoraussetzungen

Eine Haftung des Bundes nach Verantwortlichkeitsgesetz entfällt,

  • wenn der Staat als Subjekt des Zivilrechts handelt oder
  • wenn eine spezialgesetzliche Haftungsnorm besteht.

Eine Haftung nach dem Verantwortlichkeitsgesetz ist gegeben,

  • wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (VG 3 Abs. 1):

Beamter

(im Sinne des VG)

Anwendung eines «weiten Schadenbegriffs»:

  • Grundsatz: Beamte + übrige Arbeitskräfte des Bundes, die mit Bundesaufgaben betraut sind (vgl. VG 1 Abs. 1 lit. e + f)
  • Ausnahme: Keine Haftung für Voten der Bundesrats-Mitglieder und der Bundesversammlung im Rahmen der Parlamentsdebatten, d.h. im Plenum und in den Kommissionsdebatten (vgl. BV 162 Abs. 1 i.V.m. VG 2 Abs. 2)

Schaden

Analoge Anwendung des zivilrechtlichen Schadensbegriffes («Differenztheorie»; Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, welcher das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte).

Widerrechtlichkeit

Qualifizierung der Widerrechtlichkeit:

  • Erfolgsunrecht (Verletzung eines absoluten Rechts wie  Leib, Leben, Freiheit, Persönlichkeit, Eigentum)
  • Verhaltensunrecht (Verletzung bei einem Vermögensschaden wie Verletzung einer Schutznorm (zB Schutznorm von StGB 146 zum Betrug)).

Sonderfälle:

  • Unterlassung trotz staatlicher Garantenpflicht.
  • Abänderung eines Entscheids im Rechtsmittelverfahren (unzutreffender Hafterlass; vgl. BGE 120 Ib 248).

Keine Widerrechtlichkeit:

  • Nicht widerrechtlich ist eine Schädigung, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, wie Notstand bzw. Notwehr, Zustimmung der geschädigten Person oder rechtmässige Ausübung von öffentlicher Gewalt (zB Verhaftung uam.).

Bezug zur amtlichen Tätigkeit

Zwischen der Amtshandlung und Tathandlung muss ein funktionaler Sachzusammenhang bestehen.

  • Basis (Bejahung): Der betreffende Beamte wurde nur wegen seiner dienstlichen Tätigkeit in die Lage versetzt, die schädigende Handlung vorzunehmen.
  • Abgrenzung von amtlicher und privatrechtlicher Handlung: vgl. BGE 130 IV 27 betreffend Verantwortung eines Arztes für den Tod eines auszuschaffenden Häftlings.

Adäquater Kausalzusammenhang

Grundsatz:

  • Schadensursache muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet sein, den eingetretenen Erfolg herbeizuführen oder diesen mindestens zu begünstigen.

Ausnahme:

  • Unterbrechung des Kausalzusammenhangs infolge schweren Selbstverschuldens oder Drittverschuldens.

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