Im Sinne der Staatshaftung können haftbar sein:
- Bund;
- Kantone;
- Gemeinden ;
- juristische Personen des öffentlichen Rechts;
- wie Stiftungen;
Körperschaften; - öffentlich-rechtliche (wie ETH, SBB, Suva, Nationalbank);
- privatrechtlich organisierte (wie SRG, Skyguide, Pro Senectute);
- selbständige Anstalten.
- wie Stiftungen;
Personen für deren Verhalten das Gemeinwesen haftet
Das anwendbare Haftungsgesetz definiert den Kreis der Personen, für deren Handeln das Gemeinwesen einzustehen hat:
Bund
Dem Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes unterstehen grundsätzlich alle Personen, die unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (Art. 1 VG). Dabei ist irrelevant, ob die Person haupt- oder nebenamtlich, öffentlich- oder privatrechtlich beschäftigt ist bzw. ob ein eigentliches Dienstverhältnis besteht oder nicht.
Daneben haften ‚ausgelagerte’ Organisationen, die per
- Gesetz
- Verfügung
- verwaltungsrechtlichem Vertrag
mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut worden sind primär selbst. Subsidiär kommt der Staat für den offengebliebenen Schaden auf (Art. 19 VG).
Kanton Zürich
Im Kanton Zürich regelt das Gesetzüber die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behörden und Beamten (Haftungsgesetz) die Verantwortlichkeit von (Art. 1 ff. HG):
- Öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten
- Staat
- Mitglieder und Ersatzmitglieder staatlicher Behörden und staatlicher Gerichte bzw. die in seinem Dienste stehenden Personen
- jedoch: keine Anwendung auf die Mitglieder des Kantonsrates
- Mitglieder und Ersatzmitglieder staatlicher Behörden und staatlicher Gerichte bzw. die in seinem Dienste stehenden Personen
- Gemeinden
- Mitglieder und Ersatzmitglieder ihrer Behörden bzw. die in ihrem Dienste stehenden Personen
- Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit
- Mitglieder und Ersatzmitglieder ihrer Organe und für die in ihrem Dienste stehenden Personen
- soweit sie öffentlich-rechtliche Verrichtungen ausüben
- für die Zürcher Kantonalbank und die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich gelten die besonderen Bestimmungen ihrer Organisationsgesetze
- Mitglieder und Ersatzmitglieder ihrer Organe und für die in ihrem Dienste stehenden Personen
- Staat
- Beamte
- unabhängig davon ob
- vollamtlich
- nebenamtlich
- oder vorübergehend tätig;
- unabhängig davon ob
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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