Materieller Schaden
Ein Haftungsanspruch setzt voraus, dass ein rechtlich relevanter Schaden entstanden ist.
Auch für das Staatshaftungsrecht gilt:
- der zivilrechtliche Schadensbegriff und
- damit die sog. «Differenzmethode», nämlich:
- der Differenz zwischen
- dem ursprünglichen Vermögensstand und
- dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignisse hätte.
- der Differenz zwischen
Immaterieller Schaden
Auch im Staatshaftungsrecht ist ein Schaden denkbar, der
- aus einer seelischen oder moralischen, sog. «moralischen Unbill»
Schadensberechnung
Der zu beziffernde Gesamtschaden ergibt sich aus der Differenz
- zwischen dem Vermögensstand des Geschädigten vor Eintritt des schädigenden Ereignisses;
- bzw. demjenigen nach dessen Eintritt.
Kürzung bei Einwilligung bzw. Mitverschulden
Die Ersatzpflicht des Schädigers kann gemäss Art. 4 VG ermässigt werden oder gänzlich wegfallen, wenn
- der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt hatte;
- oder Umstände, für die der Geschädigte einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt haben.
Schadensbemessung
Für die Schadenersatzbemessung ist die Höhe des Schadens, wie er im Rahmen der Schadensberechnung (siehe oben) ermittelt wurde, Ausgangspunkt.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf den vollen Ersatz des Schadens, wobei dieser in Übereinstimmung mit den im Privatrecht geltenden Grundsätzen festzulegen ist.
Genugtuung
Bei sog. immateriellem Schaden kann dem Geschädigten gemäss Art. 6 VG auch eine Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden
- wenn besondere Umstände es rechtfertigen;
- insbesondere bei Tötung o. Körperverletzung
- nur bei Verschulden des verursachenden Beamten.
Mehrere Ersatzpflichtige
Für den zu ersetzenden Schaden haben möglicherweise mehrere Ersatzpflichtige aufzukommen (Konkurrenz von Ansprüchen). – Das VG kennt indessen keine Bestimmungen zur allfälligen solidarischen Haftung; im Privatrecht würde OR 50 gelten; Angesichts VG 3 Abs. 2 entsteht beim Bund bzw. bei der Organisation nach VG 19 keine Ursachenkonkurrenz (vgl. RYTER MARIANNE, Staatshaftungsrecht, in: Giovanni Biaggini/Isabelle Häner/Urs Saxer/Markus Schott (Hrsg.), Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 1250, FN 206).
Regress und Verfahren bei Konkurrenzen
Aufgrund des Wahlrechts des Geschädigten besteht die Möglichkeit, dass nur einer der Verursacher rechtlich belangt und vollständig zu Schadenersatz verpflichtet wird. – Die im Aussenverhältnis festgelegte Haftung schliesst Regressansprüche im Innenverhältnis unter den verschiedenen Ersatzpflichtigen nicht aus (vgl. RYTER MARIANNE, a.a.O., N 29.188).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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