Staatshaftung als ausschliessliche Kausalhaftung
Aufgrund des Prinzips der ausschliesslichen Staatshaftung haftet stets der Bund und nie der schadenverursachende Beamte, was auch gilt, wenn der Bund als Subjekt des Privatrechts auftritt (vgl. VG 11 Abs. 2).
Organisationshaftung
- Als ausschliessliche Kausalhaftung bildet die Staatshaftung eine «Organisationshaftung»:
- Haftung des Bundes für das Fehlverhalten eines seiner Angestellten und seiner Beauftragten auch dann, wenn die (Betriebs-)Organisation einwandfrei war.
- Schadenverursachender Beamte
- Haftung einzig im Regressverfahren nach VG 7 und bei direkter Schädigung des Staates nach VG 8
Haftungsart
- Verschuldenshaftung
- Die Verschuldenshaftung hat ihren Anknüpfungspunkt am Vorwurf, sich nicht so verhalten zu haben, man sich in der gegebenen Situation hätte verhalten müssen.
- Dem Haftpflichtigen wird vorgeworfen, dass er den Schaden nicht verhinderte, obwohl er ihn hätte verhindern können oder müssen.
- Kausalhaftung
- Die Kausalhaftung setzt kein Verschulden voraus.
- Dabei wird unterschieden in:
- Gewöhnliche Kausalhaftung
- Anknüpfung
- Ordnungswidrigkeit
- Unregelmässigkeit
- Fehler
- Möglichkeit zum Entlastungsbeweis für den Haftpflichtigen
- Gegenstand zB
- Haftung nach VG 3 Abs. 1
- Werkeigentümerhaftung
- Tierhalterhaftung
- Grundeigentümerhaftung
- Gefährdungshaftung (strenge Kausalhaftung)
- Anknüpfung
- Besondere Gefahr, die mit bestimmten Vorrichtungen, Tätigkeiten oder Zuständen verbunden sind
- Gegenstand zB
- Gesetzlich geregelte Anknüpfungstatbestände
- + Bestand eines Schadens als adäquater Kausalzusammenhang
- Anknüpfung
- Anknüpfung
- Gewöhnliche Kausalhaftung
Haftungsakt
- Kriterien
- Die Schweizerische Eidgenossenschaft haftet
- entweder wegen einer Handlung oder
- wegen einer
- Die Schweizerische Eidgenossenschaft haftet
- Unterscheidung
- Als Unterscheidung gilt:
- Die Unterlassung ist nur widerrechtlich, wenn dem Bund eine Schutzpflicht (Garantenstellung) auferlegt ist.
- Die Staatshaftung ist primär auf Realakte zugeschnitten, wobei für die Widerrechtlichkeit der strengere Massstab der wesentlichen Amtspflichtverletzung
- Zu beachten ist überdies VG 12.
- Bei rechtskräftigen Verfügungen bzw. Entscheiden gelten zu beachten:
- Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes;
- + Subsidiarität des Haftungsrechts.
- Die gesetzgeberische Untätigkeit unterliegt keiner Haftung.
- Die Unterlassung des Verordnungsgebers können staatshaftungsrechtliche Ansprüche begründen.
- Als Unterscheidung gilt:
Die Unterlassung des Verordnungsgebers können staatshaftungsrechtliche Ansprüche begründen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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