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Staatshaftung

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Verjährung / Verwirkung

Rechtsgebiet:
Staatshaftung
Stichworte:
Staatshaftung, Staatshaftungsrecht, Verjährung, Verwirkung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bund

Verwirkung

Schadenersatz- wie auch Genugtuungsansprüche gegenüber dem Bund erlöschen

  • wenn der Geschädigte kein entsprechendes Begehren innert 1 Jahr seit Kenntnis des Schadens einreicht (Art. 20 VG; relative Verwirkungsfrist);
  • auf alle Fälle jedoch nach 10 Jahren seit der schädigenden Handlung des Beamten (Art. 20 VG; absolute Verwirkungsfrist).

Einlassung des Bundes

Der Bund kann sich auf das Verfahren einlassen und damit auf den Eintritt der Verwirkungsfolgen verzichten (vgl. RYTER MARIANNE, Staatshaftungsrecht, in: Giovanni Biaggini/Isabelle Häner/Urs Saxer/Markus Schott (Hrsg.), Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 1246).

Beginn des Fristenlaufs

Der Fristenlauf nach Art. 20 Abs. 1 VG wird durch die Kenntnisnahme des Schadens seitens des zuständigen Bundes ausgelöst:

  • Der Geschädigte hat seine Forderung binnen der Jahresfrist seit Kenntnisnahme des Schadens geltend zu machen (relative Verwirkungsfrist);
  • Die Schadensanmeldung hat in jedem Fall innert höchstens 10 Jahren seit dem schädigenden Ereignis vorgenommen zu werden (absolute Verwirkungsfrist).

Bei Unterlassungen ist der Zeitpunkt der letzten relativen Unterlassung fristauslösend (vgl. Urteil 6B_627/2007 vom 11.08.2008 E. 4.4, nicht publ. in: BGE 134 IV 297; BGE 136 II 187, Erw. 4.3, S. 191).

Die Frist beginnt nicht erst zu laufen, wenn der Geschädigte die Schädigung hätte kennen können oder gar müssen, sondern erforderlich ist, dass er alle tatsächlichen Umstände, auch der schädlichen Auswirkungen kennt, die für eine begründete prozessuale Geltendmachung des Schadens nötig sind (vgl. RYTER MARIANNE, a.a.O., N 29.167):

  • Es genügt aber die Möglichkeit einer angenäherten Bezifferung, wenn also der Geschädigte die wichtigen Elemente seines Schadens kennt, die es ihm erlauben, dessen Grössenordnung zu bestimmen.
  • Kenntnis hat demnach derjenige, der die schädlichen Auswirkungen der unerlaubten Handlung so weit kennt, dass er in der Lage ist, für alle Schadenposten auf dem Prozessweg Ersatz zu verlangen (vgl. BGer 2C_640/2011 vom 01.02.2012, Erw. 2.3).

Im Falle eines Konkurses gilt als hinreichende Kenntnis des Schadens für den Geschädigten, wenn der Kollokationsplan aufgelegt ist (vgl. BVGer A-2526/2011 vom 07.08.2012, Erw. 5.4.2 m.w.H.).

Beim immateriellen Schaden knüpft das Verschulden an den schadenverursachenden Beamten an, weshalb der Schuldige für den Geschädigten annähernd identifizierbar sein muss; es genügt, wenn der aus Sicht des Geschädigten hauptsächlich Verantwortliche benannt werden kann (vgl. RYTER MARIANNE, a.a.O., N 29.172).

Regress

Der Rückgriffsanspruch des Bundes gegen den fehlbaren Beamten verjährt

  • innert 1 Jahr seit der Anerkennung oder rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes;
  • auf alle Fälle jedoch nach 10 Jahren seit der schädigenden Handlung des Beamten (Art. 21 VG).

Kanton Zürich

Die Haftung des Staates erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Feststellung, Schadenersatz oder Genugtuung (§ 24 HG)

  • nicht innert 2 Jahren seit Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen beim Staat einreicht;

Soweit die zuständige Behörde den Anspruch bestreitet, hat der Geschädigte

  • innert der Verjährungsfrist von 1 Jahr, von der Mitteilung an gerechnet, Klage beim zuständigen Gericht einzureichen.

Der Rückgriffsanspruch des Kantons erlischt (§ 25 HG)

  • innert 2 Jahren seit Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen
    • bzw. wenn der Anspruch nicht innert 2 Jahren seit Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung geltend gemacht wird
  • auf alle Fälle nach 10 Jahren seit der letzten schädigenden Handlung.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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