Eine Ersatzpflicht entsteht bei einer schädigenden Handlung (bzw. Unterlassung, wo Handeln geboten war) grundsätzlich nur, soweit diese widerrechtlich erfolgte, d.h.
- Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts;
- z.B. Leib, Leben, Eigentum
- bzw. (bei rein materieller Schädigung) die Verletzung einer Rechtsnorm, die das verletzte Rechtsgut schützen sollte.
Rechtsprechung:
- BGE 132 II 449 ff.
- BGE 123 II 577 ff.
- BGE 127 III 374 ff.
- BGE 133 V 14 ff.
- BGE 144 I 318 ff. (Nutzungsplanungsverspätung / RPG 35 Abs. 1 lit. b keine Schutznorm zG des angeblich beeinträchtigten Grundeigentümers)
Keine Widerrechtlichkeit soweit Rechtfertigungsgründe vorliegen
Folgende Umstände schliessen die Widerrechtlichkeit einer schädigenden Handlung grundsätzlich aus:
- Einwilligung des Geschädigten;
- rechtmässige Ausübung amtlicher Gewalt;
- z.B. ist die Verletzung der persönlichen Freiheit Sinn u. Zweck einer Verhaftung
- soweit folgendes beachtet wird:
- Achtung der Grundrechte;
- Ordnungsmässigkeit;
- Verhältnismässigkeit.
Billigkeitshaftung
Auch durch rechtmässige Handlungen des Staates können Schäden verursacht werden. Diese sind nach dem Legalitätsprinzip grundsätzlich nicht zu ersetzen (fehlende Widerrechtlichkeit).
Um stossenden Ergebnisse (an sich rechtmässiger Handlungen) zu vermeiden, kann die sog. Billigkeitshaftung Abhilfe verschaffen:
- mit gesetzlicher Grundlage
- vgl. §13 Abs. 1 Haftungsgesetz ZH (Staatshaftung bei Polizeinotstand)
- bzw. gemäss neuere Lehre auch ohne gesetzliche Regelung wenn:
- nur Einzelne betroffen sind;
- die Verletzung ‚unzumutbar‘ erscheint und
- nicht durch den Geschädigten veranlasst wurde bzw. zu ihrem Schutz diente;
Beispiele:
- gemäss Art. 429 StPO hat u.U. auch eine beschuldigte Person, die ganz oder teilweise freigesprochen wird, Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung (vgl. auch Art. 431 StPO bei rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahmen);
- um einen Wohnungsbrand zu löschen, muss die Feuerwehr die benachbarte Wohnung aufbrechen und von dort aus operieren;
- bei Eigentumsbeschränkungen durch den Staat ist volle Entschädigung zu leisten, selbst wenn diese rechtmässig erfolgen, jedoch einer Enteignung gleichkommen (Art. 26 Abs. 2 BV);
- der Staat kann nach Billigkeit zum Ersatz verpflichtet werden, wenn einer Privatperson durch polizeiliche Massnahmen, die der Abwehr eines Notstandes dienen, Schäden verursacht werden (§13 Abs. 1 des Zürcher Gesetzes über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behörden und Beamten (Haftungsgesetz);
MERKE:
Grundsätzlich haftet der Staat für allfällige Schäden aus Änderungen eines Urteils im Rechtsmittelverfahren nicht. Eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit kann dennoch vorliegen, wenn beim Erstentscheid eine ‚wesentliche Amtspflichtverletzung‘ verletzt worden ist.
Gemäss Zürcherischem Haftungsgesetz haftet das Gemeinwesen jedoch, soweit ein Beamter einer Vorinstanz arglistig gehandelt hatte (§6 Abs. 2 HG).
Prinzip der ‚Einmaligkeit des Rechtsschutzes‘
Gemäss dem Prinzip der ‚Einmaligkeit des Rechtsschutzes‘ sollen Verfügungen von Behörden nur im Verwaltungsrechtspflegeverfahren überprüft werden können.
Insbesondere sollen rechtskräftige Verfügungen auf dem Umweg über ein Verantwortlichkeitsverfahren grundsätzlich nicht angegriffen werden können (Subsidiarität der Staatshaftung). Das Verantwortlichkeitsgesetz schliesst entsprechend die Überprüfung der Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile in einem Verantwortlichkeitsverfahren explizite aus (Art. 12 VG).
Aufgrund ‚überstaatlichem‘ Rechtes, wie z.B. die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, ist die Prüfung der Rechtmässigkeit rechtskräftiger Verfügungen dennoch denkbar (z.B. Art. 5 Ziffer 5, Art. 6 Ziffer 1 EMRK).