Rechtsnatur
Die Statuten wechseln vom Gesellschaftervertrag der Gründer (Gründerstatut mit Entstehungsfunktion) nach Gesellschaftsgründung zu einer autonomen Satzung (Organisationsfunktion).
Form
Für den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaften rechtsgemeinschaftlicher Art (Statuten i.w.S.) gilt Formfreiheit; er kann also schriftlich, mündlich oder gar konkludent geschlossen werden; allerdings wird von den Parteien vielfach die Schriftlichkeit als gewillkürte Form verlangt.
Bei der AG und der GmbH ist die Gründung mit der vor einem Notar öffentlich zu beurkundenden Feststellung der Gründer verbunden, dass alle Kapitalanteile gezeichnet und liberiert worden sind, die Statuten (i.e.S.) genehmigt und die vorgeschlagenen ordentlichen Organe gewählt werden.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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