Dem Rechtssuchenden stehen grundsätzlich 2 Arten von Rechtsbehelfen zur Verfügung:
1. Förmliche Rechtsmittel
- Verpflichtung der angerufenen Instanz zur Behandlung
- Erledigung in Form eines Prozess- oder Sachurteils
- Form- und Fristgebundenheit
- Rechtsmittel:
- Einsprache
- In Spezialgesetzen vorgesehene Möglichkeit, bei der verfügenden Instanz die Neuüberprüfung zu veranlassen
- Beschwerde oder Rekurs
- Abänderung oder Aufhebung der Verfügung
- Revisionsgesuch
- Korrekturmittel bei rechtskräftiger Verfügung bzw. rechtskräftigem Beschwerdeentscheid infolge nachträglich erfahrener entscheidungsrelevanter Neuigkeiten
- Einsprache
2. Formlose Rechtsbehelfe
- Kein Rechtsschutzanspruch gegenüber angerufenen Instanz
- Keine Verpflichtung zur Behandlung
- Weder Form- noch Fristgebundenheit
- Rechtsmittel:
- Aufsichtsbeschwerde
- Beanstandung einer Verfügung/Handlung bei der Aufsichtsbehörde bzw. Anzeige einer Rechtsverweigerung an die Aufsichtsbehörde
- Wiedererwägungsgesuch
- Die Bitte („Petition“), eine Sach- oder Rechtslage anders zu würdigen und auf eine Verfügung zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben
- Aufsichtsbeschwerde
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