Ist die Stiftung einmal errichtet, kann die entsprechende Stiftungsurkunde grundsätzlich nachträglich nicht mehr abgeändert werden.
Möglich sind einzig unwesentliche Änderungen, sofern diese keine Rechte Dritter beeinträchtigen und ein triftiger Grund vorliegt (zB Namensänderung, Sitzverlegung).
Solche Änderungen sind nur im Falle geringfügiger Anpassungen hinsichtlich Zweck und / oder Organisation der Stiftung möglich.
Literatur
- Zweckänderung
- KuKo ZGB Jakob, Basel 2018, N 1 ff. zu Art. 86 ZGB
- BSK ZGB I-Grüninger, Auflage, Basel 2022, N 7 zu Art. 85/86 ZGB
- BK-Riemer, N 6 ff. zu Art. 85/86 ZGB
- Unwesentliche Änderungen
- JAKOB-KuKo ZGB, Basel 2018, N 1 ff. zu Art. 86b ZGB
- BSK ZGB I-Grüninger, 7. Auflage, Basel 2022, N 3 zu 86b ZGB
Judikatur
- Zweckänderung
- BGer 5A.4/2007 vom 11.10.2007
- BGE 96 I 406
- Unwesentliche Änderungen
- BGE 103 Ib 161
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