Einleitung
Je nachdem ob der Bund oder der Kanton haftpflichtig ist, kommen bundesrechtliche bzw. kantonale Verfahrensbestimmungen zur Anwendung. Zwecks Geltendmachung des Ersatzanspruches gegenüber dem Bund muss zunächst eine Verfügung erwirkt werden, welche sodann der richterlichen Überprüfung offensteht.
Bund
Schadenersatz- wie auch Genugtuungsansprüche gegenüber dem Bund
- verjähren nach den Bestimmungen über unerlaubte Handlungen (VG 20 I i.V.m. OR 60):
-
- 3 Jahre relative Verjährungsfrist
- 10 Jahre absolute Verjährungsfrist
- 20 Jahre absolute Verjährungsfrist bei Körperverletzung oder Tötung
- schriftliche Geltendmachung beim Finanzdepartement unterbricht die Verjährung
- verwirken, wenn der Geschädigte keine Klage erhebt innert sechs Monaten
- ab der Bestreitung von Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Tätigkeit von bestimmten Amtspersonen nach VG 10 II, oder
- wenn der Geschädigte innerhalb von drei Monaten keine oder eine ablehnende Stellungnahme erhält (Frist total 9 Monate: 3 Monate für Stellungnahme, 6 Monate für Klage)
Der Rückgriffsanspruch des Bundes gegen den fehlbaren Beamten verjährt
- innert 3 Jahren seit der Anerkennung oder rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes;
- auf alle Fälle jedoch nach 10 Jahren, bei Tötung oder Körperverletzung mit Ablauf von 20 Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 21 VG).
Kanton
In kantonalen Angelegenheiten stehen i.d.R. Rechtsmittel an ein kantonales Verwaltungsgericht bzw. an ein Zivilgericht zur Verfügung.
Ansprüche Dritter gegen den Kanton werden im Kanton Zürich durch Zivilgerichte entschieden (§19 Haftungsgesetz ZH).
Entscheide der letzten kantonalen Instanzen sind – soweit die Streitwertgrenze von CHF 30‘000.00 erreicht wird (Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG) – per Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht überprüfbar.
Hinweis:
Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist bei Staatshaftungsklagen nicht notwendig (Urteil des Obergerichtes des Kt. Zürichs vom 6.10.2011)
Verjährung/Verwirkung
Bund
Schadenersatz- wie auch Genugtuungsansprüche gegenüber dem Bund erlöschen
- wenn der Geschädigte kein entsprechendes Begehren innert 1 Jahr seit Kenntnis des Schadens einreicht (Art. 20 VG; relative Verjährungsfrist);
- auf alle Fälle jedoch nach 10 Jahren seit der schädigenden Handlung des Beamten (Art. 20 VG; absolute Verjährungsfrist).
Der Rückgriffsanspruch des Bundes gegen den fehlbaren Beamten verjährt
- innert 1 Jahr seit der Anerkennung oder rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes;
- auf alle Fälle jedoch nach 10 Jahren seit der schädigenden Handlung des Beamten (Art. 21 VG).
Kanton Zürich
Die Haftung des Staates erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Feststellung, Schadenersatz oder Genugtuung (§ 24 HG)
- nicht innert 2 Jahren seit Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen beim Staat einreicht;
Soweit die zuständige Behörde den Anspruch bestreitet, hat der Geschädigte
- innert der Verjährungsfrist von 1 Jahr, von der Mitteilung an gerechnet, Klage beim zuständigen Gericht einzureichen.
Der Rückgriffsanspruch des Kantons erlischt (§ 25 HG)
- innert 2 Jahren seit Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen
- bzw. wenn der Anspruch nicht innert 2 Jahren seit Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung geltend gemacht wird
- auf alle Fälle nach 10 Jahren seit der letzten schädigenden Handlung.