Den Tatbestand der Beschimpfung erfüllt, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede (StGB 173) oder Verleumdung (StGB 174) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift.
Beschimpfung kann auf zweierlei Arten erfolgen:
- Äusserung negativer Werturteile gegenüber dem Betroffenen
- Äusserung ehrenrühriger Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Betroffenen
Äusserung negativer Werturteile gegenüber dem Betroffenen
Erforderlich ist, dass der Täter seine Verachtung gegenüber dem Betroffenen zum Ausdruck bringt. Die Verachtung muss dabei die sittliche Ehre betreffen. Äusserungen, die den Betroffenen in seiner gesellschaftlichen Stellung herabsetzen (z. B. als Politiker, Geschäftsmann, Künstler oder Sportler), sind nicht strafbar.
Die Tathandlung erfolgt dabei durch
- Wort
- Schrift
- Bild
- Gebärde oder
- Tätlichkeiten.
Beispiele
Wort und Schrift:
- Halunke
- Luder
- Psychopath
- braune Marionette
- etc
Bild:
- Karikatur einer erkennbaren Person als Tier
Gebärde:
- Anspucken einer Person
- Zeigen des „Stinkefingers“
- Entblössen des nackten Hinterns als Zeichen der Verachtung
Tätlichkeiten:
- Ohrfeigen oder Beschmieren einer Person
- Tritt ins Gesäss
Äusserung ehrenrühriger Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Betroffenen
Der Tatbestand der Beschimpfung erfasst auch ehrenrührige Tatsachenbehauptungen, die nicht gegenüber Dritten, sondern gegenüber dem Betroffenen selbst geäussert werden. Es handelt sich um Fälle von Ehrverletzungen unter vier Augen, (z. B. in einer direkten Konfrontation oder auf dem Korrespondenzweg durch Brief oder E-Mail).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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