In steuerrechtlicher Hinsicht stellen Darlehenszinsen in geschäftsmässig begründetem Umfange
- für die Gesellschaft abzugsfähigen Aufwand dar
- für den Gesellschafter (im Gegensatz zu Dividenden) kein doppelt-belasteter Ertrag dar.
Ab bestimmten Fremdkapitalisierungsquoten wird verdecktes Eigenkapital und fehlende Geschäftsmässigkeit der Darlehenshingabe (Drittvergleich) angenommen.
Kreisschreiben (KS)
In der Regel ist das von der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebene Kreisschreiben Nr. 6 vom 06.06.1997 (KS Nr. 6) auch für die Staats- und Gemeindesteuern massgebend.