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Unternehmensnachfolge

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Problempunkte

Rechtsgebiet:
Unternehmensnachfolge
Stichworte:
Unternehmensnachfolge
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Wiederverheiratung

  • Rückfallklausel als Resolutivbedingung (OR 154)
    • ehegüterrechtlich ist die Rückfallklausel als sog. andere Beteiligung am Vorschlag (ZGB 216 Abs. 1) zu beurteilen.
    • Erbrechtlich ergibt die Resolutivbedingung keine besonderen Probleme.
  • Bei Grundstücken kann die Rückgabe nur als obligatorische Rückerstattungspflicht organisiert werden.

Pflichtteilsschutz

  • Pflichtteil muss dem Erben unbeschwert zukommen (keine Belastung des Pflichtteils mit Bedingungen, Auflagen, Nacherbeinsetzung, Nutzniessungen oder Renten)

Verbot der übermässigen Bindung

  • Pflichtteilserben darf der Nachlass bzw. dessen Übertragung nicht über einen sachlich zu rechtfertigenden Zeitpunkt hinaus verwehrt werden.
  • Persönlichkeit des Begünstigten darf durch Auflage oder Bedingung nicht eingeschränkt werden.

Veränderte Verhältnisse

  • Reaktion durch einseitige erbrechtliche Anordnungen nur solange Erblasser lebt.
  • Aufhebung eines Erbvertrages nur bei Zustimmung (zweiseitig) oder bei Vorliegen von Enterbungsgründen oder Willensmängeln (einseitig)

Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit letztwilliger Verfügung

  • Eine Delegation materieller Inhaltsbestimmung an Dritte oder an den Willensvollstrecker ist unzulässig.
  • Die Umsetzung bestimmter oderbestimmbarer Anordnungen durch Dritte (z.B. Festsetzung des Anrechnungswertes durch den Wirtschaftsprüfer xy) ist aber zulässig.

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