Art. 495 ZGB
II. Erbverzicht
1. Bedeutung
1 Der Erblasser kann mit einem Erben einen Erbverzichtvertrag oder Erbauskauf abschliessen.
2 Der Verzichtende fällt beim Erbgang als Erbe ausser Betracht.
3 Wo der Vertrag nicht etwas anderes anordnet, wirkt der Erbverzicht auch gegenüber den Nachkommen des Verzichtenden.
Erbverzicht i.e.S.
Mittels eines sog. negativen Erbvertrags kann der Erblasser mit einem gesetzlichen Erben dessen verbindlichen Verzicht auf zukünftige erbrechtliche Ansprüche vereinbaren (Erbverzicht).
» Weitere Informationen zu den gesetzlichen Erben
Erfolgt dieser Erbverzicht ohne Gegenleistung des Erblassers zu Lebzeiten oder auf dessen Tod hin (Verfügung von Todes wegen), so liegt ein effektiver Erbverzicht vor, ein sog. Erbverzicht i.e.S. (unentgeltlicher Erbverzicht).
Erbauskauf
Erfolgt mittels eines negativen Erbvertrags ein Verzicht eines gesetzlichen Erben auf dessen Erbenstellung im Austausch zu einer Gegenleistung des Erblassers zu Lebzeiten oder auf dessen Tod hin (Verfügung von Todes wegen), so liegt ein sog. Erbauskauf vor (entgeltlicher Erbverzicht).
Achtung
Die im Erbauskaufvertrag getroffene Regelung ist definitiv, d.h.:
- der Erbauskaufende kann nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn die Abfindung den Pflichtteil nicht erreicht;
- der Erblasser kann die Gegenleistung nicht zurückfordern, wenn sich herausstellt, dass der Erbauskaufende gar nicht Erbe geworden wäre (z.B. bei Vorversterben oder bei einem Enterbungsgrund).
Vorbehalt: Vertragsaufhebungsgründe (siehe Vertragsaufhebung)
Weitere Informationen zum Erbverzicht (Erbverzicht i.e.S. / Erbauskauf)
» Umfang des Erbverzichts i.e.S. / Erbauskaufs