Grundsatz
Der Gesetzgeber gewährt nur bei der ordentlichen Kündigung den zeitlichen Kündigungsschutz.
Präzisierung
In casu darf das Arbeitsverhältnis nicht aus einem andern Grund als die ordentliche Kündigung dahinfallen (vgl. BGE 118 II 58).
Zur ordentlichen Kündigung zählen in diesem Zusammenhang auch
- die ganz- oder teilweise Betriebsschliessung (vgl. BGE 124 III 346);
- die auf Druck des Arbeitgebers geschlossene der Gesetzesumgehung dienende Aufhebungsvereinbarung.
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