Begriff
Eine Verleumdung liegt vor, wenn jemand wider besseres Wissen unwahre und ehrverletzende Behauptungen über eine andere Person in die Welt setzt.
Abgrenzungen
Übersicht
Adressat der Ehrverletzung | Ehrverletzende Äusserung | Tatbestand |
---|---|---|
Verletzter selbst | Ehrverletzung in Form eines Werturteils | Beschimpfung (StGB 177) |
Drittperson | Ehrverletzung in Form von wahren oder unbewusst unwahren Tatsachenbehauptungen | Üble Nachrede (StGB 173) |
Ehrverletzung in Form von bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen | Verleumdung (StGB 174) | |
Verstorbener oder verschollen Erklärter | Ehrverletzung in Form von wahren oder bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen | Üble Nachrede oder Verleumdung gegenüber einem Verstorbenen oder verschollen Erklärten (StGB 175) |
Üble Nachrede
Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer eine Person bei einem Dritten eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer, rufschädigender Tatsachen beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 StGB). Die rufschädigende Äusserung kann wahr oder unwahr sein. Bei der Verleumdung muss sie unwahr sein.
Weitere Informationen
Üble Nachrede | ueble-nachrede.ch
Beschimpfung
Den Tatbestand der Beschimpfung erfüllt, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung in seiner Ehre angreift (Art. 177 StGB).
Beispiel
Kundgabe der Verachtung durch:
- Schrift oder Bild (Karikatur einer bekannten Person als Tier)
- Gebärde (demonstratives Zeigen des „Stinkefingers“)
- Tätlichkeiten (Tritt ins Gesäss oder Beschmieren einer Person)
Weitere Informationen
Beschimpfung | beschimpfung.ch