Tatbestandserfüllung
Der Tatbestand der Verleumdung ist erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich
- eine andere Person wider besseres Wissen bei einem Dritten eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer, zur Rufschädigung geeigneter Tatsachen beschuldigt oder verdächtigt und
- die ehrenrührigen oder rufschädigungsgeeigneten Tatsachen in Wirklichkeit nicht vorliegen und damit unwahr
Die ehrenrührige resp. rufschädigungsgeeignete Äusserung muss gegenüber einem Dritten erfolgen. Dritter ist jede Person, die nicht dem Täter oder dem Betroffenen identisch ist. Für die Strafbarkeit genügt es, wenn die Ehrverletzung gegenüber einer einzigen Person geäussert wird.
Der Dritte muss der ehrenrührigen oder rufschädigungsgeeigneten Äusserung keinen Glauben schenken – Kenntnisnahme genügt. Die Straftat ist vollendet, wenn der Dritte die ehrverletzende Äusserung vernommen und verstanden hat.
Die verleumdete Person muss auch nicht mit Namen genannt werden. Es genügt, wenn nach den Umständen erkennbar ist, um wen es sich handelt.
Weiterverbreitung
Die Weiterverbreitung entsprechender von einem Dritten gemachter, ehrenrühriger oder rufschädigungsgeeigneter Äusserungen ist ebenfalls strafbar. Der Täter macht auch dann strafbar, wenn die Quelle genannt oder am Wahrheitsgehalt der Drittäusserung gezweifelt wird.
Anstiftung
Wer jemanden dazu auffordert, unwahre ehrenrührige oder rufschädigungsgeeignete Tatsachen über einen Dritten zu verbreiten, wird mit der gleichen Strafe belangt wie der angestiftete Haupttäter (StGB 24).
Nonverbale Tatbegehung
Die Strafnorm der üblen Nachrede ist sinngemäss auf die mündliche Tatbegehung zugeschnitten.
Das Gesetz stellt jedoch auch nonverbale Ehreingriffe unter Strafe, indem der Tatbestand der üble Nachrede durch
- Schrift
- Bild
- Gebärde oder
- andere vergleichbare Mitteilungsformen
begangen werden kann (StGB 176).
Beispiele
- Fotomontagen
- Film- oder Videovorführungen