Mietvertrag
Vertragliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter betreffend:
- Überlassung einer Sache (bewegliche oder unbewegliche)
- zum Gebrauch durch den Mieter
- gegen Entgelt
Befristetes Mietverhältnis
- Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Dauer, Eintritt des vereinbarten Termins oder Eintritt des vereinbarten Ereignisses
- ausserordentliche Kündigung möglich
Unbefristetes Mietverhältnis
Mietverhältnis hat keinen Endtermin, sondern wird erst mittels ordentlicher oder ausserordentlicher Kündigung beendet.
Kündigung des Mietverhältnisses
vgl. www.mietvertragskuendigung.ch
Konkursforderung
Forderung gegen den Konkursiten. Da der Mieter für seine Forderung gegenüber dem Vermieter über kein Konkursprivileg verfügt, gilt seine Forderung als sog. Drittklassforderung nach SchKG 219 Abs. 4). Solche Forderungen werden im Konkurs erst befriedigt, wenn die sog. Massaverbindlichkeiten sowie die Erst- und Zweitklassforderungen getilgt worden sind.
Massaforderung
Dies sind Forderungen, welche nach Konkurseröffnung und während dem laufenden Konkursverfahren entstanden sind. Diese werden vorab aus dem Verwertungserlös bezahlt.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:GläubigerausschussEinleitung zum Gläubigerausschuss in der S...Autoren:MietvertragskündigungEinleitung zur MietvertragskündigungAutoren:MieterwechselEinleitung zum MieterwechselAutoren:KonkursinventarEinleitung zum KonkursinventarAutoren:Mietzinsreduktion / MietzinssenkungEinleitung zur Mietzinssenkung / Mietzinsr...Autoren:Kollokationsverfahren / Kollokat...Einleitung: Kollokationsplan / Kollokation...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht