Agenda
- Gegenstand
- Definition
- Gesetzliche Grundlagen
- Gesetzesanwendung
- Rechtsnatur
- Ziele
- Motive
- Verbreitung
- Anbieter
- Pfandgegenstände
- Pfandgläubiger
- Pfandschuldner
- Begründung Versatzpfand
- Funktion
- Auslösung
- Verwertungsrecht
- Persönliche Haftung
- Sachhaftung
- Gewerbsmässiger Kauf auf Rückkauf
- Detailinformationen zum Fahrnispfandrecht
- Literatur
Definition
Versatzpfand = spezielle Pfandart, welche der Sicherstellung von Darlehen der sogenannten Versatzanstalten (Pfandleihanstalten), die als Pfandleiher gewerbsmässig kleine Darlehen zu festem Zinssatz gewähren, dienen
In Französisch:
- le prêt sur gages
Gesetzliche Grundlagen
- Bundesrecht
- ZGB 907 – ZGB 915
- Kantonales Recht
- Ausführungsbestimmungen über das Versatzpfand bzw. das Pfandleihgewerbe (ZGB 907 und ZGB 915) in den jeweiligen kantonalen Einführungsgesetzen zum ZGB (EGzZGB)
Gesetzesanwendung
Sofern und soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, gelangen auf das Versatzpfand die Normen des Faustpfandrechtes zur Anwendung, abgesehen von:
- Bewilligungspflicht für das Pfandleihgewerbe [vgl. ZGB 907 Abs. 1]
- Ausstellung des Versatzpfandscheins [vgl. ZGB 909]
- Auslösung des Pfandgegenstandes [vgl. ZGB 912 / 913]
- Pfandrechtsrealisierung [vgl. ZGB 910 Abs. 1]
- Gewerbsmässiger Kauf auf Rückkauf [vgl. ZGB 914]
Rechtsnatur
- Teil des Systems der Sicherheiten
- Versatzpfand = Beschränktes dingliches Recht
- Wertrecht
- Verwertungsrecht verbunden mit reiner Sachhaftung [vgl. ZGB 910 Abs. 2]
Verbreitung
- Schweiz
- wirtschaftliche Bedeutung des Pfandleihgeschäftes heute gering
- Deutschland
- etwas grössere Bedeutung
Anbieter
- Pfandleihkasse der Zürcher Kantonalbank (1872)
- Caisse publique de prets sur gages de Genève
- Istituto Prestiti su Pegno di Lugano
Pfandgläubiger
- Nur Bewilligungsträger der kantonalen Bewilligung [vgl. ZGB 907 Abs. 1]
- Möglichkeit der Kantone, die Pfandleih-Bewilligung nur an öffentliche Anstalten des Kantons oder der Gemeinden sowie an gemeinnützige Unternehmungen zu erteilen [vgl. ZGB 907 Abs. 2]
- Privaten Anstalten wird die Bewilligung nur befristet erteilt [vgl. ZGB 908 Abs. 1]
Begründung Versatzpfand
Zur Begründung des Versatzpfandrechtes bedarf es:
- Pfandvertrag
- Besitzübertragung
- Ausstellung und Aushändigung des sog. Versatzscheines [vgl. ZGB 909]
Auslösung
Der Pfandschuldner kann das Pfand auslösen gegen
- Bezahlung von Pfandschuld und Zinsen
- Rückgabe des Versatzscheines
- Auslösungsverfahren
- Vgl. ZGB 912 und ZGB 913 (siehe Box)
Gesetzestexte
Art. 912 ZGB
III. Auslösung des Pfandes
1. Recht auf Auslösung
1 Das Pfand kann von dem Berechtigten gegen Rückgabe des Versatzscheines ausgelöst werden, solange der Verkauf nicht stattgefunden hat.
2 Kann er den Schein nicht beibringen, so ist er nach Eintritt der Fälligkeit zur Auslösung des Pfandes befugt, wenn er sich über sein Recht ausweist.
3 Diese Befugnis steht dem Berechtigten nach Ablauf von sechs Monaten seit der Fälligkeit auch dann zu, wenn die Anstalt sich ausdrücklich vorbehalten hat, das Pfand nur gegen Rückgabe des Scheines auszulösen.
Art. 913 ZGB
2. Rechte der Anstalt
1 Die Anstalt ist berechtigt, bei jeder Auslösung den Zins für den ganzen laufenden Monat zu verlangen.
2 Hat die Anstalt sich ausdrücklich vorbehalten, das Pfand gegen Rückgabe des Scheines an jedermann herauszugeben, so ist sie zu dieser Herausgabe befugt, solange sie nicht weiss oder wissen sollte, dass der Inhaber auf unredliche Weise in den Besitz des Scheines gelangt ist.
Verwertungsrecht
Befugnis der Pfandleihbank, bei Nichtbezahlung der Pfandschuld
- nicht durch Betreibung auf Pfandverwertung, sondern durch amtlichen Selbstverkauf zu verwerten
- sich aus dem Erlös bezahlt zu machen [vgl. ZGB 910 Abs. 1]
Sachhaftung
- Reine Sachhaftung [vgl. ZGB 910 Abs. 2]
- Pfandausfall
- Reicht der Erlös bei der Pfandrechtsrealisierung zur Deckung der Pfandschuld nicht aus, hat der Versatz-Pfandschuldner für den Pfandausfall nicht einzustehen; dies ist vielmehr das Unternehmensrisiko des Pfandleihbank
- Überschuss
- Ergibt sich aus der Pfandrechtsrealisation ein Überschuss über die Pfandsumme hinaus, hat der Pfandschuldner darauf einen Herausgabeanspruch [ZGB 911 Abs. 1]
Gewerbsmässiger Kauf auf Rückkauf
Der gewerbsmässige Kauf auf Rückkauf ist dem Versatzpfande gleichgestellt [vgl. ZGB 914], mit dem Ziel
- Verhinderung von Umgehungsgeschäften
- Vertragsnichtigkeit [vgl. BGE 126 III 182 ff.
Literatur
- BAUER THOMAS, Basler Kommentar, Basel/Genf/München 2003, N. 5 zu Vorbemerkungen zu Art. 907 – 915 ZGB
- BAUMGARTNER MAX, Das Pfandleihgeschäft in der Schweiz, konkretisiert am Beispiel der Pfandleihkasse der Zürcher Kantonalbank, Diss. (oec. publ.) Zürich 1982
- ZOBL DIETER, Berner Kommentar, Bern 1996, N. 1 ff. zu Art. 915 ZGB