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Versatzpfand

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Einleitung zum Versatzpfand

Rechtsgebiet:
Versatzpfand
Stichworte:
Versatzpfand
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gegenstand

Versatzpfand

Definition

Versatzpfand   =   spezielle Pfandart, welche der Sicherstellung von Darlehen der sogenannten Versatzanstalten (Pfandleihanstalten), die als Pfandleiher gewerbsmässig kleine Darlehen zu festem Zinssatz gewähren, dienen

In Französisch:

  • le prêt sur gages

Gesetzliche Grundlagen

  • Bundesrecht
    • ZGB 907 – ZGB 915
  • Kantonales Recht
    • Ausführungsbestimmungen über das Versatzpfand bzw. das Pfandleihgewerbe (ZGB 907 und ZGB 915) in den jeweiligen kantonalen Einführungsgesetzen zum ZGB (EGzZGB)

Gesetzesanwendung

Sofern und soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, gelangen auf das Versatzpfand die Normen des Faustpfandrechtes zur Anwendung, abgesehen von:

  • Bewilligungspflicht für das Pfandleihgewerbe [vgl. ZGB 907 Abs. 1]
  • Ausstellung des Versatzpfandscheins [vgl. ZGB 909]
  • Auslösung des Pfandgegenstandes [vgl. ZGB 912 / 913]
  • Pfandrechtsrealisierung [vgl. ZGB 910 Abs. 1]
  • Gewerbsmässiger Kauf auf Rückkauf [vgl. ZGB 914]

Rechtsnatur

  • Teil des Systems der Sicherheiten
  • Versatzpfand   =   Beschränktes dingliches Recht
    • Wertrecht
    • Verwertungsrecht verbunden mit reiner Sachhaftung [vgl. ZGB 910 Abs. 2]

Ziele

Pfandleihmöglichkeit für (Klein-)Darlehensnehmer

Motive

Angebot für eine bestimmte Bevölkerungsnische

Verbreitung

  • Schweiz
    • wirtschaftliche Bedeutung des Pfandleihgeschäftes heute gering
  • Deutschland
    • etwas grössere Bedeutung

Anbieter

  • Pfandleihkasse der Zürcher Kantonalbank (1872)
  • Caisse publique de prets sur gages de Genève
  • Istituto Prestiti su Pegno di Lugano

Pfandgegenstände

In der Praxis vor allem

  • Schmuck
  • Schweizer Markenuhren
  • u.ä.

Pfandgläubiger

  • Nur Bewilligungsträger der kantonalen Bewilligung [vgl. ZGB 907 Abs. 1]
  • Möglichkeit der Kantone, die Pfandleih-Bewilligung nur an öffentliche Anstalten des Kantons oder der Gemeinden sowie an gemeinnützige Unternehmungen zu erteilen [vgl. ZGB 907 Abs. 2]
  • Privaten Anstalten wird die Bewilligung nur befristet erteilt [vgl. ZGB 908 Abs. 1]

Pfandschuldner

Darlehensnehmer

Begründung Versatzpfand

Zur Begründung des Versatzpfandrechtes bedarf es:

  • Pfandvertrag
  • Besitzübertragung
  • Ausstellung und Aushändigung des sog. Versatzscheines [vgl. ZGB 909]

Funktion

  • Sicherungsfunktion
  • Kapitalanlagefunktion nur bei Pfandbrief

Auslösung

Der Pfandschuldner kann das Pfand auslösen gegen

  • Bezahlung von Pfandschuld und Zinsen
  • Rückgabe des Versatzscheines
    • Auslösungsverfahren
    • Vgl. ZGB 912 und ZGB 913 (siehe Box)

Gesetzestexte

Verwertungsrecht

Befugnis der Pfandleihbank, bei Nichtbezahlung der Pfandschuld

  • nicht durch Betreibung auf Pfandverwertung, sondern durch amtlichen Selbstverkauf zu verwerten
  • sich aus dem Erlös bezahlt zu machen [vgl. ZGB 910 Abs. 1]

Persönliche Haftung

Keine persönliche Haftung des Schuldners der Pfandforderung

Sachhaftung

  • Reine Sachhaftung [vgl. ZGB 910 Abs. 2]
  • Pfandausfall
    • Reicht der Erlös bei der Pfandrechtsrealisierung zur Deckung der Pfandschuld nicht aus, hat der Versatz-Pfandschuldner für den Pfandausfall nicht einzustehen; dies ist vielmehr das Unternehmensrisiko des Pfandleihbank
  • Überschuss
    • Ergibt sich aus der Pfandrechtsrealisation ein Überschuss über die Pfandsumme hinaus, hat der Pfandschuldner darauf einen Herausgabeanspruch [ZGB 911 Abs. 1]

Gewerbsmässiger Kauf auf Rückkauf

Der gewerbsmässige Kauf auf Rückkauf ist dem Versatzpfande gleichgestellt [vgl. ZGB 914], mit dem Ziel

  • Verhinderung von Umgehungsgeschäften
  • Vertragsnichtigkeit [vgl. BGE 126 III 182 ff.

Literatur

  • BAUER THOMAS, Basler Kommentar, Basel/Genf/München 2003, N. 5 zu Vorbemerkungen zu Art. 907 – 915 ZGB
  • BAUMGARTNER MAX, Das Pfandleihgeschäft in der Schweiz, konkretisiert am Beispiel der Pfandleihkasse der Zürcher Kantonalbank, Diss. (oec. publ.) Zürich 1982
  • ZOBL DIETER, Berner Kommentar, Bern 1996, N. 1 ff. zu Art. 915 ZGB

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