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Berufliche Selbständigkeit

Datum:
30.11.2010
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
selbständig erwerbend, selbständige Erwerbstätigkeit
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

2010 waren in der Schweiz 569’000 Personen selbständig erwerbstätig, das sind ca. 13% der Erwerbstätigen. Die Abgrenzung, ob jemand rechtlich gesehen als selbständig erwerbstätiger Unternehmer oder als Angestellter gilt, ist jedoch nicht immer einfach. Für das Steuerrecht oder die AHV ist diese Unterscheidung zentral – so sind es auch die zuständigen Behörden, d.h. die Steuerbehörden und die AHV-Ausgleichskassen, die darüber entscheiden, wer als Selbständigerwerbender gilt und wer nicht. Abgrenzungskriterium ist das Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis gegenüber dem Auftraggeber. Für die AHV ist beispielsweise nur ein „echter Selbständigerwerbender“, wer ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen muss, d.h. wer grössere Investitionen tätigt, Geschäftskosten und Verluste selber tragen muss oder nicht an Weisungen Dritter gebunden ist.

Im Zweifelsfall gehen die Behörden in der Regel von beruflicher Unselbständigkeit aus. Ein Beispiel dafür sind freie Mitarbeiter, welche oft nur wenige oder sogar nur einen einzigen Auftraggeber haben und kaum Geschäftsinvestitionen tätigen müssen (z.B. keine eigenen Räumlichkeiten für ihre Tätigkeit brauchen). Für Auftraggeber bedeutet dies, dass sie für solche Freelancer die AHV-Beträge abrechnen müssen, da diese als Angestellte eingestuft werden.

Bei der Besteuerung kommt es darauf an, welche Form der Selbständigkeit bzw. welche Rechtsform gewählt wurde. Es wird unterschieden, ob jemand ohne Unternehmen selbständig erwerbstätig ist (selbständige Tätigkeit / Freiberufler), oder mit Unternehmen bzw. als Personenunternehmen (Einzelunternehmen/Einzelfirma/Einzelkaufmann, einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft).

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