Finanzielle Notlagen von Verwandten können die Frage aufwerfen, wer in welchem Mass für die Unterstützung zuständig ist. Neben den Behörden können auch nahe Verwandte zu finanzieller Unterstützung verpflichtet sein. Artikel 328 des Schweizerischen Zivilgesetzubuches (ZGB) hält fest, dass wer in «günstigen Verhältnissen» lebt, verplichtet ist, Verwandte in auf- und absteigender Linie (Eltern ihre Kinder und Grosseltern ihre Enkel – und umgekehrt) zu unterstützen, die ohne diese Hilfe in Not geraten würden.
Die Verwandtenunterstützung wird in der Schweiz von den einzelnen Gemeinden sehr uneinheitlich gehandhabt. Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) hat deshalb 2009 neue Richtlinien zur Verwandtenunterstützung formuliert. Zuvor lagen die Limiten der «günstigen Verhältnisse», wonach die Verwandten in die Pflicht genommen wurden, bei 60’000 bzw. 80’000 CHF. Die neuen Empfehlungen richten sich nach der Rechtsprechung des Bundes und soll den Mittelstand entlasten. Wird jemand von Sozialhilfe abhängig, sollten nach den neuen Richtlinien nur noch grossverdienende und wohlhabende Verwandte unterstützungspflichtig sein. Dies entspricht steuerbaren Einkommen ab 120’000 CHF für Einzelpersonen bzw. ab 180’000 CHF für Ehepaare. Daneben soll auch die praktische Berechnung des Unterstützungsbeitrages vereinfacht werden, indem die Beträge nach SKOS neu pauschal berechnet werden sollen.
Linktipp
Informationen zur Verwandtenunterstützung | verwandtenuntestuetzung.ch