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Strafrecht / Verkehrsrecht

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Alkohol am Steuer

Datum:
21.12.2010
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Strafrecht, Verkehrsrecht
Stichworte:
Alkohol am Steuer, Fahren im angetrunkenen Zustand, FiaZ, Führerausweisentzug
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Weihnachtsapéros, Familienfeiern und Silvester – der Dezember ist geprägt von geselligen Anlässen, an denen nicht selten reichlich Alkohol fliesst. So setzen sich in der Weihnachtszeit regelmässig mehr Fahrzeuglenker trotz Alkohol ans Steuer. Im Strassenverkehr ist Alkoholkonsum jedoch ein grosser Risikofaktor: Ca. jeder 6. Todesfall auf Schweizer Strassen wird von einem Lenker unter Alkoholeinfluss verursacht. Denn bereits ab 0,3 Promille ist der Sehsinn, die Konzentration sowie die Reaktions- und Koordinationsfähigkeit eingeschränkt. Bei Lenkern mit einer Blutalkoholkonzentration ab 0,5 Promille steigt das Unfallrisiko nachweislich, ab 0,8 Promille ist es im Durchschnitt schon 4 Mal höher.

Um Unfälle zu verhindern, führt die Polizei deshalb über die Feiertage vermehrt Verkehrskontrollen durch, wobei sie jederzeit und auch ohne konkreten Verdacht Atemalkoholkontrollen durchführen darf. Geht aus der polizeilichen Untersuchung hervor, dass ein Fahrer während der Fahrt einen Blutalkoholwert von mehr als 0,5 Promille hatte, leitet die Kantonspolizei die Untersuchungsakten mit dem Polizeirapport zum Vorfall an das zuständige kantonale Amt weiter. Dieses erlässt aufgrund der vorliegenden Akten einen Strafbefehl. Fahrzeuglenker, welche die gesetzliche Limite von 0,5 Promille überschreiten, riskieren eine Busse sowie Administrativmassnahmen bis hin zum Führerausweisentzug. Verweigert eine betroffene Person die Durchführung eines Vortests, die Atem-Alkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung, so stellt diese Weigerung eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz dar und zusätzlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.

Werden Sie zu einem Ereignis mit voraussichtlichem Alkoholausschank eingeladen, berücksichtigen Sie folgende Empfehlungen: Sprechen Sie sich vorher mit ihrem Beifahrer und ihren Mitfahrern ab, wer zurück fahren wird. Die zurück fahrende Person soll auf Alkohol verzichten. Wenn Sie keinen Bei- oder Mitfahrer haben, verzichten Sie auf Alkohol oder trinken Sie maximal ein kleines Glas. Haben Sie mehr getrunken, benützen Sie öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi. Eine weitere Alternative ist die Präventionskampagne Nez Rouge, die jeweils vom 10. Dezember bis am 01. Januar einen kostenlosen Heimführservice für Automobilisten und ihre Fahrzeuge organisiert. Dieser Dienst kann über die Gratisnummer 0800 802 208 oder die direkte Telefonnummer der regionalen Zentrale (zu finden unter www.nezrouge.ch) angefordert werden.

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