Immer wieder treten auch in der Schweiz Schneeball- oder Pyramidensysteme auf. Sie erscheinen in den unterschiedlichsten Formen, oft getarnt als Vertrieb von Produkten (wie Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetika, Anlagezertifikate) oder Dienstleistungen (z.B. Telefon- oder Rabattkarten). In Form von Schenkkreisen kommen in der Schweiz jedoch auch Schneeballsysteme vor, die ohne Verkaufssystem als Tarnung auskommen. Da Schneeballsysteme in der Schweiz grundsätzlich verboten sind, kann beispielsweise die Teilnahme an einem Schenkkreis (abgesehen von der Konfiszierung eines allfälligen Gewinns) mit einer Busse bis zu 10’000 Franken oder mit Gefängnis bestraft werden. Die Beurteilung, ob es sich um ein legales Vertriebssystem oder um ein illegales Schneeballsystem handelt, ist jedoch oft problematisch, da die Übergänge fliessend sind.
Schneeball- bzw. Pyramidensysteme sind allesamt Businessmodelle, welche eine stetig wachsende Anzahl Teilnehmer benötigen. Gelingt es, neue Teilnehmer anzuwerben, fliesst ein Teil des Kapitals, das diese investieren, den bestehenden Mitgliedern des Systems zu. Da Schneeballsysteme eine immer grössere Anzahl neuer Teilnehmer bzw. Investoren benötigen, um zu funktionieren, brechen diese Systeme irgendwann zwangsläufig zusammen. Dabei verlieren alle diejenigen Teilnehmer ihr Investitionskapital, welche kurz zuvor in das System eingestiegen sind.
Nach Schweizer Recht gelten Schneeball- und Pyramidensysteme zurzeit als eine Unterform einer Lotterie bzw. als eine lotterieähnliche Unternehmung. „Eine solche Veranstaltung liegt vor, wenn die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht gestellt werden, die für die Gegenpartei des Veranstalters nur dann einen Vorteil bedeuten, wenn es ihr gelingt, weitere Personen zum Abschluss gleicher Geschäfte zu veranlassen.“
Vorgesehen ist, Schneeball- und Pyramidensysteme in Zukunft nicht mehr über das Lotterierecht, sondern neu im Gesetz zum unlauteren Wettbewerb zu regeln (Botschaft und Gesetzesentwurf vom 2. September 2009). Dazu soll der Lauterkeitsschutz durch den neuen Tatbestand der Schneeballsysteme gestärkt werden. Der Gesetzesentwurf sieht in Bezug auf Schneeballsysteme folgende Ergänzung von Art. 3 des UWG vor:
Unlauter handelt insbesondere, wer:
[…]
r jemandem die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem).
Die Revision des Gesetzes zum unlauteren Wettbewerb (UWG) befindet sich zurzeit in Bearbeitung.
Linktipp
Allgemeine Informationen zu Schneeballsystemen
Laufende Revisionen des Gesetzes zum unlauteren Wettbewerb | seco.admin.ch