Die Pflicht zum Tragen von Sicherheitsgurten gilt auch dann, wenn ein Fahrer vor einem Rotlicht steht: Dies hat das Bundesgericht entschieden.
Das Gericht bestätigte damit eine Busse gegen einen Taxifahrer, der sich beim Stopp an einer roten Ampel kurz abgeschnallt hatte, um aus einer Schublade unter einem Sitz eine Visitenkarte für seinen Fahrgast hervorzuholen. Beim Wechsel auf Grün schnallte sich der Taxifahrer vor der Weiterfahrt wieder an. Dabei wurde er von der Polizei beobachtet und mit 60 CHF gebüsst wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte.
In einer öffentlichen Beratung wies die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit 3 zu 2 Richterstimmen die Beschwerde des Gebüssten ab. Dabei wurde die Auslegung von Art.3a Abs. 1 der Verkehrregelverordnung VRV diskutiert:
Art. 3a Tragen von Sicherheitsgurten
(Art. 57 Abs. 5 SVG)
1 Bei Fahrzeugen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, müssen Führer und mitfahrende Personen die vorhandenen Sicherheitsgurten während der Fahrt tragen. Die Fahrzeugführer haben sicherzustellen, dass Kinder unter zwölf Jahren ordnungsgemäss gesichert sind.
Der Entscheid basiert auf der Auslegung der Formulierung «während der Fahrt»: Das Gericht befand, eine «Fahrt» beinhalte das Zurücklegen einer Strecke von der Abfahrt bis zur Ankunft am Ziel; der verkehrsbedinfte Stopp an einem Rotlicht sei daher ebenfalls Teil der «Fahrt». Die Polizei sprach die Busse gegen den Taxifahrer damit zu Recht aus.
Die beiden unterlegenen Richter dagegen hatten argumentierten, dass nur die eigentliche Bewegung eines Fahrzeugs als «Fahrt» zu bewerten sei, nicht jedoch ein vorübergehender Stillstand des Fahrzeugs, wie beispielsweise vor einer Ampel. Dabei wurde auch die Frage aufgeworfen, ob ansonsten die Pflicht zum Tragen von Sicherheitsgurten auch während eines mehrstündigen Staus gelte. Die Richterminderheit führte weiter das fragwürdige Gegenargument an, dass Sicherheitsgurte bei einem Auffahrunfall auf ein stehendes Fahrzeug nichts nützen würden.