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Haftpflicht- und Versicherungsrecht / Vertragsrecht

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Versicherungsvertragsgesetz VVG: Totalrevision

Datum:
09.09.2011
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Vertragsrecht
Stichworte:
Versicherung, Versicherungsvertragsgesetz, VVG
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das aktuell geltende Versicherungsvertragsgesetz VVG ist bereits über 100 Jahre alt. Daher soll es nun sowohl inhaltlich als auch formal an die Anforderungen des heutigen Versicherungsmarktes angepasst werden: Der Bundesrat hat am 7. September 2011 eine Botschaft zur Totalrevision des VVG verabschiedet. Der Gesetzesentwurf ist das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens sowie der Vorentscheide des Bundesrates aus dem Februar 2011, und stützt sich auf die Befunde einer Untersuchung zu den Auswirkungen der Gesetzesänderung.

So sieht neue Gesetz sieht unter anderem vor, mit einer Erweiterung der vorvertraglichen und vertraglichen Informationspflichten die Transparenz beim Abschluss von Versicherungsverträgen zu erhöhen. Im Folgenden werden die wichtigsten Gesetzesänderungen dargestellt:

Wichtige Änderungen im neuen Versicherungsvertragsgesetz:

  • Wer übereilt einen Vertrag abgeschlossen hat, soll diesen widerrufen können: Für alle Versicherungsnehmer (sowohl Konsumenten als auch Firmenkunden) soll ein Zukunft ein 14-tägiges Widerrufsrecht bestehen.
  • Es sollen auch Rückwärtsversicherungsverträge abgeschlossen werden können: Dies bedeutet, dass in bestimmten Fällen auch eine Versicherungsdeckung für die Vergangenheit vereinbart werden kann.
  • Die Verjährungsfrist soll verlängert werden, und zwar für Versicherungsleistungen auf 10 Jahre, für Prämienforderungen auf 5 Jahre.
  • Eine Prämienanpassungsklausel soll neu die Voraussetzungen für Prämienerhöhungen während der Vertragslaufzeit regeln.
  • In Zukunft soll ein allgemeines Kündigungsrecht gelten: Nach einer Vertragsdauer von 3 Jahren soll ein ordentliches Kündigungsrecht gelten; es können auch beidseitig geltende kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden. Bei Lebensversicherungen soll eien Kündigungsmöglichekeit nach einem Jahr gelten.
  • Das Kündigungsrecht im Schadenfall wird mit der Einführung eines allgemeinen Kündigungsrechts hinfällig.
  • Die Nachhaftung sowie die Haftung für hängige Versicherungsfälle soll neu geregelt werden: Setzt ein Schaden (wie z.B. Erwerbsausfall) erst nach Vertragsbeeindigung ein, soll eine Nachhaftung von 10 Jahren gelten, sofern sich das versicherte Risiko (z.B. Unfall) bereits während der Vertragslaufzeit ereignet hat. Die nach aktuellem Recht möglichen Klauseln, bei Vertragsbeendigung die Leistungspflicht zu beschränken oder aufzuheben, sollen in Zukunft nichtig sein.
  • Bei der Versicherungsvermittlung soll die Transparenz erhöht werden: Für Versicherungsvermittler sollen bestimmte Informationspflichten gelten; weiter soll eine Offenlegungspflicht für Versicherungsmakler eingeführt werden.
  • Anstelle des bisherigen Pfandrechts an der Versicherungsleistung sollen geschädigte Personen in der Haftpflichtversicherung neu über ein direktes Forderungsrecht gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers verfügen. Damit soll sichergestellt werden, dass eine Versicherungsleistung nicht durch den Haftpflichtigen Schädiger zweckentfremdet werden kann, und auch tatsächlich der geschädigten Person ausbezaht wird.
  • Das System der Vertrauensärzte soll teilweise auf die Krankenzusatzversicherung und die Taggeldversicherung übernommen werden, um die Daten von Versicherten zu schützen.

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