Am 18. April 2012 hat der Bundesrat entschieden, in Bezug auf die Personenfreizügigkeit die Ventilklausel gegenüber den EU-8-Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn anzurufen.
Im Personenfreizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der EU ist eine Ventilklausel vorgesehen. Diese Klausel ermöglicht es der Schweiz, bis ins Jahr 2014 auf die Zuwanderung aus den EU-8-Staaten wieder Kontingente einzuführen.
Voraussetzung für die Anwendung der Ventilklausel ist, dass die Anzahl Aufenthalts- und Kurzaufenthaltsbewilligungen, die an Erwerbstätige aus den EU/EFTA-Staaten ausgestellt wurden, in einem Jahr mindestens 10% über dem Durchschnitt der drei Vorjahre liegt.
Konkret betroffen von der Anwendung der Ventilklausel ist die Kategorie der Aufenthaltsbewilligungen B in Bezug auf Angehörige der EU-8-Staaten. Durch die Ventilklausel wird die Erteilung von B-Bewilligungen für Staatsangehörige aus den Staaten der EU-8 nun per 1. Mai 2012 für ein Jahr begrenzt: Die Kontingentierung beträgt 2180 B-Bewilligungen bis Mai 2013. Nicht betroffen ist die Personenfreizügigkeit der übrigen EU-Staaten.
Die Anrufung der Ventilklausel scheint auf innenpolitischen Druck rund um die Debatte zu Migration und Integration zustande gekommen zu sein. Die Massnahme wird von verschiedener Seite im In- und Ausland kritisiert. Die EU-Kommission sowie die betroffenen Mitgliedstaaten bezeichneten den Entscheid als nicht zulässig, da er gegen das Personenfrezügigkeits-Abkommen verstosse.
Das EU-Parlament hat Ende Mai 2012 eine Resolution verabschiedet gegen den Entscheid der Schweiz, die Ventilklausel anzurufen. Die Schweiz wird darin aufgefordert, ihren Entscheid zu überdenken, da das Vorgehen diskriminierend sei. Am 27. Juni forderten die EU-Vertreter im Gemischten Ausschuss in Brüssel erneut die sofortige Aufhebung des Entscheids. Die Schweizer Delegation beharrte auf ihrem Standpunkt; der Bundesrat halte an der Anwendung der Ventilklausel fest.
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