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Asylrecht / Migrationsrecht

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Integrationsvorlage: Ausländer- und Integrationsgesetz

Datum:
30.08.2012
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Asylrecht / Migrationsrecht
Stichworte:
Freizügigkeitsabkommen, Niederlassungsbewilligung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Am 8. März 2013 hat der Bundesrat die Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes verabschiedet. Die Vorlage beinhaltet neue Bestimmungen zum Aufenthalt, zum Familiennachzug und zur Integration. Eine Niederlassungsbewilligung soll grundsätzlich nur noch erhalten, wer in der Schweiz integriert ist. Das revidierte Gesetz präzisiert auch die Aufgaben von Bund und Kantonen bei der Integrationsförderung. Diese soll im Alltag stattfinden – in der Schule, im Beruf und im Wohnquartier.

Um Anreize für eine rasche Integration zu schaffen, sollen Migranten, die 10 Jahre in der Schweiz gelebt haben und hier integriert sind, neu einen Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung geltend machen können. Weiterhin soll es den Kantonen möglich sein, gut integrierten Ausländern die Niederlassungsbewilligung bereits nach fünf Jahren vorzeitig zu erteilen. Wer im Rahmen des Familiennachzuges aus einem Drittstaat (d.h. ausserhalb von EU / EFTA) in die Schweiz einreisen will, muss neu die Landessprache am Wohnort beherrschen oder bereit sein, an einem Sprachförderkurs teilzunehmen, um die Sprache zu erlernen.

Vernehmlassung und Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes

In der Vernehmlassung stiess die Integrationsvorlage des Bundesrates grundsätzlich auf Zustimmung: Die Integration ausländischer Zuzüger soll auf Gesetzesstufe geregelt werden. Im Zuge dessen soll das bisherige Ausländergesetz (AuG) erweitert und in «Ausländer- und Integrationsgesetz» (AIG) umbenannt werden. Das Ausländergesetz trat 2008 zusammen mit einer Verordnung (VIntA) in Kraft, wurde jedoch nach ersten Erfahrungen als ungenügend eingestuft. Ende August 2012 beauftragte der Bundesrat das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement, bis Anfang 2013 eine Botschaft für das Parlament auszuarbeiten – diese liegt nun vor.

Die geplante Revision des Ausländergesetzes will einerseits die Integrationsmassnahmen von Bund und Kantonen ausweiten, andererseits ungenügende oder fehlende Integrationsbemühungen von Ausländern sanktionieren: Um die Integration zu fördern, sollen Bund und Kantone in Zukunft in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und spezialisierten Fachstellen kantonale Integrationsprogramme entwickeln und gemeinsam finanzieren. Ausländerinnen und Ausländern mit «Integrationsdefiziten», die sich nicht an die Integrationsvereinbarungen halten, soll dagegen die Aufenthaltsbewilligung entzogen werden können. Diese Integrationspflicht und allfällige Sanktionierungsmassnahmen würde jedoch nur Ausländer aus Drittstaaten (Nicht-EU/EFTA-Staaten) betreffen. Grund dafür ist das Abkommen zur Personenfreizügigkeit (FZA) mit der EU, das über dem Ausländergesetz steht.

Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Ausländergesetzes (Integration)

In der Vernehmlassung unterstützte eine Mehrheit das Vorhaben, die Integration von Ausländern mit konkreten Integrationsmassnahmen zu verbessern. Der Bundesrat schreibt dazu: «Der Weiterentwicklungsbedarf im Integrationsrecht ist unbestritten.» Die Integration der ausländischen Wohnbevölkerung soll dabei hauptsächlich im Alltag wie in der Schule, in der Ausbildung, am Arbeitsplatz in Vereinen oder im Quartier stattfinden und dementsprechend dort mit geeigneten Massnahmen gefördert werden. Weiter soll in Fällen, in denen solche Strukturen fehlen oder nicht zugänglich sind, auch spezifische Integrationsförderung möglich sein. Die finanziellen Mittel zur Förderung der Integration sollen dazu aufgestockt werden, auf insgesamt 110 Millionen CHF.

Ordentliche Niederlassungsbewilligung nach 10 Jahren soll von der Integration abhängen

Im Gegenzug soll in Zukunft die ordentliche Niederlassungsbewilligung nach 10 Jahren an die Integration gekoppelt sein: Nur wer integriert ist, soll Anspruch auf Niederlassung haben. Dies erfordert, die Kriterien für eine gute Integration auf Gesetzesstufe verbindlich festzuhalten. Dazu soll das bisherige Ausländergesetz erweitert werden. Entegegen dem Vernehmlassungsentwurf soll jedoch die jährliche Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht von einer guten Integration abhängen: Der administrative Aufwand für eine systematische, jährliche Überprüfung der Integration der ausländischen Wohnbevölkerung wäre laut Bundesrat zu gross.

Weiter sollen Familienangehörige aus Drittstaaten, nicht jedoch aus EU- und EFTA-Staaten, eine Landessprache kennen oder erlernen müssen, wenn sie sich im Rahmen des Familiennachzugs in der Schweiz niederlassen. Der Vernehmlassungsentwurf hatte diese Regelung nicht nur für Familienangehörige aus Drittstaaten, sondern auch für Partnerinnen und Partner von Schweizer Bürgern vorgesehen. Der Bundesrat verzichtet nun beim Familiennachzug von Schweizerinnen und Schweizern jedoch auf die Bedingung eines Sprachkurses, da diese Regelung für nachziehende Ehepartner von EU- und EFTA-Bürgern ebenfalls nicht vorgesehen ist.

Die Integrationspflicht mit Sanktionen betrifft damit nur Ausländer aus Nicht-EU-Staaten: Grund dafür ist das Freizügigkeitsabkommen mit der EU, das vor dem Ausländergesetz Vorrang hat.

Verbindliche Integrationsvereinbarungen

Ebenfalls verzichtet der Bundesrat nach den Stellungnahmen in der Vernehmlassung auf eine Verpflichtung der Kantone, in bestimmten Fällen obligatorische Integrationsvereinbarungen abzuschliessen. Der erste Entwurf sah eine Integrationsvereinbarung in bestimmten Fällen zwingend vor, so bei erheblichem Risiko von Sozialhilfeabhängigkeit oder bei Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit. Die Kantone setzten durch, dass das Abschliessen von Integrationsvereinbarungen wie bisher im eigenen Ermessen ihrer Behörden liegt.

Der Bundesrat empfiehlt den Kantonen jedoch dringend, bei «Personen mit Integrationsdefiziten» eine Integrationsvereinbarung abzuschliessen. Um Integrationsdefizite sichtbar zu machen, sollen Verwaltungsbehörden, Kinder- und Erwachsenenschutz-Behörden sowie Gerichte ihre Entscheide in Zukunft den kantonalen Migrationsbehörden melden müssen. Die Migrationsbehörden der Kantone sollen daraufhin entscheiden, ob mit einer Person eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird. Das Nicht-Einhalten der Integrationsvereinabarung soll mit dem Entzug der Aufenthaltsbewilligung sanktioniert werden können.

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