Dreispurige Autobahnen: Mindestgeschwindigkeit 100 km/h auf linker Überholspur
Der Bundesrat hält dafür, dass verschiedene Bestimmungen im Strassenverkehrsrecht nicht mehr den aktuellen Erfordernissen entsprechen. Er hat daher am 24.06.2015
- die nötigen Änderungen beschlossen und die Verkehrsregelnverordnung sowie die Signalisationsverordnung entsprechend angepasst
- einige, bisher nur versuchsweise angewandte Signalisationsmöglichkeiten rechtlich für definitiv erklärt
- die Änderungen per 01.01.2016 in Kraft gesetzt.
Von der Anpassung bzw. Revision betroffen sind rund 50 Artikel folgender Erlasse:
- Verkehrsregelnverordnung (VRV)
- Signalisationsverordnung (SSV)
- Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
- Ordnungsbussenverordnung (OBV).
Wichtigste aufgehobene Bestimmungen:
- Regeln für Fussgängerkolonnen (Art. 26 und 49 VRV)
- weil solche Kolonnen kaum mehr anzutreffen sind
- Regeln über das Mitführen von sperrigen sowie spitzen und kantigen Gegenständen durch Fussgängerinnen und Fussgänger (Art. 48 Abs. 2 VRV)
- da heute nicht mehr dem Verkehrsverhalten entsprechend
- Regel, wonach Radfahrerinnen und Radfahrer die Pedale nicht loslassen dürfen (Art. 3 Abs. 3 VRV)
- infolge angeblicher Unnötigkeit
- Signale «Einfahrt von rechts» und «Einfahrt von links» auf Autobahnen und Autostrassen (Art. 41 SSV)
- weil diese Signalisation kaum mehr in Gebrauch.
Modernisierte Bestimmungen:
- Neu dürfen auch mehrspurige Fahrräder sowie Radfahrer mit (Kinder-)Anhängern auf dem Radweg verkehren (Art. 40 Abs. 2 VRV; Art. 33 Abs. 1 SSV)
- Neu soll nur noch dann rückwärts gefahren werden dürfen, wenn die Weiterfahrt oder das Wenden nicht möglich ist (Art. 17 Abs. 3 VRV)
- Beschränkung des Rückwärtsfahrens auf das Notwendigste, weil gemessen an der zurückgelegten Distanz überdurchschnittlich viele tödliche Verkehrsunfälle durch Rückwärtsfahren verursacht werden
- Neu soll künftig auf einer Autobahn mit drei Spuren pro Richtung die Spur ganz links nur noch von Fahrzeugen benutzt werden, die mit mehr als 100 km/h fahren dürfen
- Verkehrsflussinteresse.
Quelle
Medienmitteilung des Bundesamtes für Strassen vom 24.06.2015