Einleitung
Die Abgasmanipulation ist beim Neuwagenkauf als Gewährleistungsfall zu qualifizieren.
Auf die Gewährleistungsvoraussetzungen kann nur grundsätzlich und kurz eingegangen werden, da der jeweils konkrete Fall mit seinen vielen Sachverhaltselementen (Autokaufvertrag, ggf. Nachbesserungsrecht des Markenhändlers, Besitzesdauer, konkrete Mangelhaftigkeit, Behebbarkeit im Rückruf und der damit verbundenen Nachbesserung, Mass eines bloss teilweisen Nachbesserungserfolgs, Mehrkostenarten und –umfang im Nachbesserungsmisserfolgsfall usw.)
Hinweis
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich nur auf (Neu-)Wagen, die von einem Vertragshändler des VW-Konzerns gekauft wurden.
Bei Gebrauchtfahrzeugen (Occasionen) lassen sich infolge der vielen Implikationen (ev. noch laufende Werksgarantie, Garantiebestimmungen im Occasionskaufvertrag bzw. Zusicherung des Occasionshändlers, Garantieversicherung usw.) keine generellen Auskünfte geben.
Abgas-Skandal im Überblick
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Versteckter Mangel
Bei der Abgasmanipulation handelt es sich mindestens um einen sog. „versteckten Mangel“, was eine sofortige Mängelrüge erfordert. Allenfalls kann, nach Ablauf der Garantiefrist, auch mit einem arglistig verschwiegenen Mangel argumentiert werden, bis hin zur absichtlichen Täuschung nach OR 28.
Gewährleistungsregeln
Sofern und soweit im Autokaufvertrag nicht ein Nachbesserungsrecht des Verkäufers bzw. des Produzenten verabredet wurde, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln (Mängelrüge, Wahlrecht des Käufers (Wandelung, Minderung und/oder Schadenersatz) (Mängelrechte des Käufers).
Einschätzung der Rechtslage
WELT ONLINE hat für deutsche betroffene Auto-Neuwagenkäufer durch eine Umfrage eine Einschätzung der Rechtslage vornehmen lassen. Diese bezieht sich auf die Wandelung und Minderung.
In etwa können für betroffene schweizerische Autobesitzer die gleichen Überlegungen angestellt werden, wobei individuelle Vertragsabreden oder Zusicherungen vorbehalten sind:
„Muss VW-Autobesitzern Schadenersatz zahlen?
Diese Frage ist offen. Juristen betonen, dass der Kunde keinen Vertrag mit dem Hersteller – also Volkswagen – habe, sondern mit dem Händler, bei dem das Fahrzeug gekauft wurde. Betroffene Kfz-Halter müssten sich also vermutlich mit dem Händler streiten.
Es sei möglich, dass der Händler Autos zurücknehmen müsse, sagt Thomas Rüfner, Rechtsprofessor an der Universität Trier. Dafür müssten aber einige Voraussetzungen erfüllt sein: erhebliche Mängel etwa, also dass das Auto nach der Umrüstung zum Beispiel deutlich langsamer fährt oder viel mehr Sprit verbraucht. Der Kauf darf auch nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. «Der Autokäufer würde vermutlich den kompletten Kaufpreis zurückbekommen, müsste aber wohl nachträglich für die Nutzung des Autos zahlen», sagt Rüfner. Wenn sich die Fahreigenschaften des Autos nur in geringem Maße ändern, könne aber der Kaufpreis gemindert werden.“ (ZEIT ONLINE vom 21.09.2015, aktualisiert am 15.10.2015)
Ob und inwieweit die Produktehaftung gilt, ist im konkreten Einzelfall zu beurteilen (vgl. Abgrenzung Produktehaftung | produkte-haftung.ch).
Fazit
Die Komplexität der Materie und die Sachverhalts-Vielschichtigkeit erfordern eine Beurteilung im konkreten Einzelfall.
04.11.2015 13:50