Verstoss gegen Treu und Glauben nach OR 271 Abs. 1?
Im Rahmen einer Kündigungsstreitigkeit über eine Parterrewohnung, in der der Vermieter dem Mieter zunächst wegen Zahlungsverzugs gemäss OR 257d ausserordentlich kündigen wollte, hernach ordentlich kündigte und im Prozess Eigenbedarf geltend machte, hielt das Bundesgericht fest, dass eine ordentliche Kündigung keine besonderen Kündigungsgründe voraussetze.
Gemäss OR 271 Abs. 1 kann eine ordentliche Kündigung aber als treuwidrig gelten, wenn sie ohne objektives, schützenswertes Interesse bzw. schikanös erfolgt oder Interessen der Mietparteien tangiert, die in einem krassen Missverhältnis zueinander stehen.
Im Weiteren hielt das Bundesgericht fest, dass der Vermieter angesichts des konkreten Falls nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt habe, wenn er vorerst infolge Zahlungsrückstands und nachher ordentlich unter Anrufung des Eigenbedarfs kündigte.
Das Bundesgericht bestätigte daher den Entscheid der Vorinstanz und wies die Beschwerde des Mieters ab.
Quelle
- BGE 4A_673/2015 vom 24.02.2015