StGB 273 Abs. 2 i.V.m. StGB 70 Abs. 1
Gemäss BGE 6B_508/2014 vom 25.02.2015 (BGE 141 IV 155 ff.) zeitigt die Veräusserung von Bankkundendaten einer Schweizer Bank mit Sitz in Deutschland durch eine nicht bei der Bank angestellte Person an deutsche Steuerbehörden folgende Wirkungen:
- Erfüllung des Straftatbestands des wirtschaftlichen Nachrichtendienst gemäss StGB 273 Abs. 2
- Anwendung schweizerischen Strafrechts trotz Tathandlung im Ausland
- Rechtswidrigkeit nach schweizerischem Recht mangels Rechtfertigungsgründen
- Einziehung des noch vorhandenen Verkaufserlöses nach dem Ableben des Datenverkäufers während des Strafverfahrens zu Lasten der Erben, selbst nach Art. 16 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt.
Ausgangsgemäss war die Restanz des Verkaufserlöses zu Lasten der Erben einzuziehen.
Quelle
- BGE 6B_508/2014 vom 25.02.2015 (BGE 141 IV 155 ff.)