StPO 204
Als Nutzniesser des „freien Geleits“ von StPO 204 gelten Beschuldigte, Zeugen und/oder Auskunftspersonen.
Die Immunität von StPO 204 deckt auch den Sachverhalt ab, wegen dessen der Beschuldigte vorgeladen wurde.
Trotz Gewährung des „freien Geleits“ erlischt der Tatvorwurf, der zu einer Verurteilung führen würde nicht. Die Behörde kann die Gewährung des „freien Geleits“ an Bedingungen knüpfen. Werden diese Bedingungen missachtet, fällt das „freie Geleit“ dahin.
Personen, denen das „freie Geleit“ eingeräumt wurde, tun daher gut daran, allfällige Bedingungen der Strafuntersuchungsbehörden zu beachten, wenn sie nicht doch bestraft werden wollen.