Ungenügende Signalisation (nur „Baustelle“, anstatt zusätzlich „Schleudergefahr“)
Eine Motorradfahrerin verunfallte am 17.06.2011 mit ihrem Motorrad in einem Baustellenbereich bei Regen auf der Autobahn A2 nahe Luzern. Sie erlitt dabei leichte Verletzungen. Mit Urteil des Bezirksgerichts Luzern vom 09.05.2012 wurde die Motorradfahrerin vom Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs freigesprochen. Auf Klage der Motorradfahrerin hin verpflichtete das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 04.08.2015 die Schweizerische Eidgenossenschaft, ihr den Betrag von Fr. 13’012.05 zuzüglich 5 % Zins ab 17.07.2011 zu bezahlen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft ergriff das Rechtsmittel mit dem Begehren, es sei das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen oder es sei die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Trotz Aufmerksamkeit konnte die Lenkerin das Öl bzw. den Ölfilm auf der Fahrbahn nicht erkennen. Auch musste sie nicht mit einem solch übermässig glatten Belag rechnen. Laut Bundesgericht hätte die Strasseneigentümerin die heikle Stelle nicht nur mit einem Signal „Baustelle“, sondern zusätzlich mit einem Gefahrzeichen „Schleudergefahr“ kennzeichnen müssen.
Ausgangsgemäss wurde die Beschwerde der Eidgenossenschaft abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
Quelle
BGE 4A_479/2015
Weiterführende Informationen / Linktipps
- 4A_479/2015 | justools.ch
- Werkeigentümerhaftung (OR 58)