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Keine präsidiale Voraberledigung zugunsten Anzeigeerstatterin

Datum:
28.07.2016
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Wirtschaft
Stichworte:
Wettbewerbskommission (WEKO)
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Nichtige Verfügung

Die Wettbewerbskommission (WEKO) hat aufgrund einer Selbstanzeige der AMAG im Zusammenhang mit Preisabsprachen von VW-Markenhändlern (gemeinsame Rabattpolitik) eine Untersuchung eröffnet.

In der Folge schlug die WEKO der Selbstanzeigerin AMAG eine einvernehmliche Regelung vor, die von dieser angenommen wurde. In der Verfügung vom 08.08.2014 wurde vereinbart, dass die AMAG die Preisnachlässe und abgesprochene Pauschalen nicht anwenden werde; auch wurde in der Regelung vorgesehen, dass sich das Unternehmen nicht mehr mit seinen Konkurrenten treffen dürfe, um sich über Verkaufskonditionen abzusprechen.

Die verzeigte Sache sollte gegenüber der AMAG nicht mehr materiell geprüft und das Verfahren ihr gegenüber vorzeitig definitiv abgeschlossen werden. Die Verfügung wurde einzig vom Vizepräsidenten genehmigt.

Die AMAG käme ohne Sanktion davon. Den vier Schweizer VW-Markenhändlern wurden demgegenüber wegen der Preisabsprachen Bussen zwischen CHF 10’000 und CHF 320’000 auferlegt. Die sanktionierten Händler führten gegen die WEKO-Verfügung zugunsten AMAG Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht erwog folgendes:

  • Nichtigkeit der Verfügung des WEKO-Vizepräsidenten
    • Mit der genehmigten einvernehmlichen Regelung wurde gegenüber der Selbstanzeigerin ein Endentscheid in der Hauptsache getroffen.
    • Diese Verfahrenserledigung konnte nicht als ein solche von „untergeordneter Bedeutung„ im Sinne von KG 19 qualifiziert werden, weshalb der Vizepräsident funktional unzuständig war; über die einvernehmliche Regelung hätte die Kommission befinden müssen.
  • Fragliche Voraberledigung zugunsten bloss einer von mehreren beteiligten Parteien
    • Gemäss Bundesverwaltungsgericht handle es sich um eine neuartige Vorgehensweise, die grundlegende rechtliche Fragen aufwerfe.

Ausgansgemäss wurde die Verfügung des Vize für nichtig erklärt und der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von CHF 4‘000 zugesprochen, da für den Erlass der nichtigen Verfügung letztere verantwortlich zeichnet und die Beschwerdeführerin damit zum Beschreiten des Rechtsweges veranlasst wurde.

Quelle

BVGer vom 13.04.2016 (B-5290/2014)

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