Rückweisung an die Vorinstanz, zur Nachbesserung der Lauterkeitsabklärung
JUMBO und HORNBACH liegen sich hinsichtlich ihrer Tiefstpreise versprechenden Werbeaussagen seit Jahren im Streit.
Werbeaussagen, wonach die beworbenen Produkte jederzeit billiger seien als vergleichbare Konkurrenzangebote müssen wahr sein, um unter dem Lauterkeitsrecht standhalten zu können.
Strittige Werbeaussagen liessen sich – so das Bundesgericht – nur rechtlich beurteilen, wenn deren konkrete Ausgestaltung und die Umstände, unter denen sie von den Werbeadressaten wahrgenommen würden, festgestellt seien.
Das Bundesgericht musste auf Beschwerde von JUMBO hin den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau aufheben und die Angelegenheit zur entsprechenden Sachverhaltsergänzung sowie zur Neubeurteilung an diese Vorinstanz zurückweisen.
Quelle
BGE 4A_443/2015 vom 12.04.2016