Beschwerdegutheissung und Rückweisung
Gesamtschweizerisch aufgestellte Natur- und Heimatschutzorganisationen sind berechtigt, gegen die Einzonung von Bauland Einsprache zu erheben und Beschwerde zu führen.
Im Rahmen der jüngsten Revision Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) hat der Eidgenössische Gesetzgeber eine detaillierte Neuregelung der Ausweitung von Bauzonen vorgenommen.
Das Schweizerische Bundesgericht stellt – wie zuvor das zuständige Bundesamt – nun fest:
- Die Schaffung neuer Bauzonen ist jetzt Bundesaufgabe.
- Die Bundeszuständigkeit hat die Beschwerdebefugnis von Natur- und Heimatschutzorganisationen zur Folge.
Im konkreten Fall hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz gegen die Neueinzonungen der Gemeinde Adligenswil LU gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an den Regierungsrat des Kantons Luzern zurück.
Quelle
BGE 1C_315/2015 + BGE 1C_321/2015 vom 24.08.2015
Weiterführende Informationen
- – amtliche BGE-Publikation noch vakant –
- Exkurs: Baulandhortung – Baulandmobilisierung