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Bau- und Planungsrecht

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Hochhausstandort: Ausreichende Baunormen

Datum:
30.09.2016
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Bau- und Planungsrecht
Stichworte:
Hochhaus
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Keine nochmalige Überprüfung

Zwei Anwohner beantragten im Zusammenhang mit dem geplanten Hochhausstandort im Luzerner Himmelrichquartier, es seien die Bestimmungen für die Nutzung des Gebiets nochmals durch das Kantonsgericht Luzern zu überprüfen.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass es ausreiche, wenn erst im Gestaltungsplan- und Baubewilligungsverfahren geprüft werde, ob sich ein konkretes Projekt gut in die bestehende Umgebung eingliedere. In der von den Stimmberechtigten der Stadt Luzern im Juni 2013 beschlossenen Totalrevision der Bau- und Zonenordnung sei zwar vorgesehen, dass auf zwei Grundstücken am Bundesplatz ein Hochhaus mit einer Maximalhöhe von 35 Metern gebaut werden dürfe. Die in Bau- und Zonenordnung definierten Höchstmasse würden einem künftigen Bauherrn aber keine Garantie geben, dass tatsächlich ein 35 Meter hohes Gebäude gebaut werden dürfe, müssten doch erhöhte Anforderungen erfüllt werden wie die Einpassung in die Stadtsilhouette und den Stadtkörper, den öffentlichen Aussenraum und die Nutzbarkeit für die Öffentlichkeit, die Gliederung und Gestaltung sowie die Tag- und Nachtwirkung.

Entsprechend stützte das Bundesgericht den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern und wies die Beschwerde der beiden Anwohner ab.

Quelle

BGE 1C_398/2015 vom 09.08.2016

Bild: © Keller + Steiner Bauprofile AG

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