Gebührenerlass nur wo in SchKG + GebV SchKG vorgesehen
Das Bundesgericht hob in einem Gebührenstreit zwischen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) und dem Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs auf, mit der Begründung, dass von der Gebührenerhebung nur dann abgesehen werden dürfe, wenn die Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG) für die konkrete betreibungsamtliche Verrichtung eine Ausnahme vorsehe und, dass die von der Vorinstanz angenommene Gebührenfreiheit der Protokollierung des Betreibungsrückzugs daher bundesrechtswidrig sei.
Die Protokollierung des Betreibungsrückzugs (Löschung einer Betreibung) erfolge auf Gesuch des Gläubigers und stelle eine Amtshandlung des Betreibungsamtes dar, für welche die GebV SchKG zwar keine tarifierte Gebühr enthalte, sich die Gebührenpflicht aber auf Art. 42 GebV SchKG abstützen liesse.
Quelle
BGE 5A_172/2016 vom 19.08.2016
Art. 42 GebV SchKG Übrige Eintragungen
Die Gebühr für eine in den Artikeln 16-41 nicht besonders tarifierte Eintragung beträgt 5 Franken.
Weiterführende Informationen
- BGE 5A_172/2016 vom 19.08.2016 | relevancy.bger.ch
- SchKG Beschwerde