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Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

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SchKG-Gebühren für Betreibungsrückzug

Datum:
21.09.2016
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung
Stichworte:
Auslagen, Gebühren
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gebührenerlass nur wo in SchKG + GebV SchKG vorgesehen

Das Bundesgericht hob in einem Gebührenstreit zwischen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) und dem Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs auf, mit der Begründung, dass von der Gebührenerhebung nur dann abgesehen werden dürfe, wenn die Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG) für die konkrete betreibungsamtliche Verrichtung eine Ausnahme vorsehe und, dass die von der Vorinstanz angenommene Gebührenfreiheit der Protokollierung des Betreibungsrückzugs daher bundesrechtswidrig sei.

Die Protokollierung des Betreibungsrückzugs (Löschung einer Betreibung) erfolge auf Gesuch des Gläubigers und stelle eine Amtshandlung des Betreibungsamtes dar, für welche die GebV SchKG zwar keine tarifierte Gebühr enthalte, sich die Gebührenpflicht aber auf Art. 42 GebV SchKG abstützen liesse.

Quelle

BGE 5A_172/2016 vom 19.08.2016

Art. 42 GebV SchKG    Übrige Eintragungen

Die Gebühr für eine in den Artikeln 16-41 nicht besonders tarifierte Eintragung beträgt 5 Franken.

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