Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen
Gemäss Art. 7 VSKV-ASTRA ist es zulässig, Geschwindigkeitsübertretungen auf den Aufzeichnungen des Fahrt- und Restwegschreibers festzustellen, wenn die Überprüfung infolge Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeiten auf der Strasse, im Betrieb oder bei Unfallabklärungen stattfindet. In diesen Fällen können nachträglich festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitungen von der Polizei gebüsst werden. Voraussetzungslose Kontrollen des Fahrtschreibers über die gefahrene Geschwindigkeit an einem beliebigen Zeitpunkt sind hingegen unzulässig. (BGE 112 IV 43 ff.)
Quelle
- Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (Art. 7 VSKV-ASTRA) | admin.ch
- Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr | astra2.admin.ch
- BGE 6B_1023/2014 | relevancy.bger.ch
- BGE 112 IV 43 ff | relevancy.bger.ch