LFG 27 f., LFV 114 f. und VwVG 48
Die Inhaberin der Streckenkonzession für die Luftverkehrslinie Lugano-Genf bis 31.07.2022, die Darwin Airline SA (Darwin), wehrte sich gegen die Erteilung einer parallelen Konzession an die Swiss International Air Lines AG (Swiss) durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL).
Darwin musste sich vom Bundesgericht nun belehren lassen, dass LFG 27 und 28 keine legitimationsbegründende Schutznorm sei, sofern ein öffentliches Interesse am gewerbsmässigen Flugbetrieb für Flugroute bejaht und dafür mehrere Konzessionen erteilt würden.
Der „Konkurrenzbeschwerde“ der Darwin war daher kein Erfolg beschieden.
Quelle
BGE 2C_888/2015 vom 23.05.2016 = ZBl 117 (2016) S. 616 ff.
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGE 2C_888/2015 vom 23.05.2016 | polyreg.ch