Inkraftsetzung: 01.01.2017
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 02.11.2016 beschlossen, die Revision des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) und der dazugehörigen Verordnung (UVV) per 01.01.2017 in Kraft zu setzen.
Die eidgenössischen Räte hatten die UVG-Revision im September 2015 verabschiedet. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen einerseits die Behebung von UVG-Unstimmigkeiten und –Abgrenzungsschwierigkeiten und andererseits Anpassungen zur Organisation und Nebentätigkeiten der Suva:
UVG (Vorlage 1)
- Versicherungsbeginn
- Arbeitnehmerversicherung
- Bisher: Unklarheit, wenn der erste Tag des Arbeitsverhältnisses auf ein Wochenende fiel
- Neu: Beginn des Versicherungsschutzes immer ab dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis beginnt, auch wenn dieser auf ein Wochenende fällt
- Arbeitnehmerversicherung
- Versicherungsende
- Nachdeckung
- Bisher: die Nachdeckung dauerte 30 Tage und verursachte bei Monaten mit 31 Tagen einen Tag Deckungsausfall
- Neu: Die Nachdeckung ist während 31 Tagen gewährleistet und passt damit auch für die „31 Tage-Monate“
- Nachdeckung
- Abredeversicherung
- Neue Abschlussdauer
- Bisher: Abschlussdauer von 180 Tagen, weshalb die Tage der „31 Tage-Monate“ am Ende ungedeckt blieben (ähnlich wie beim „Versicherungsende“ oben)
- Neu: Abschluss der Abredeversicherung neu auf die Dauer von 6 Monaten
- Neue Abschlussdauer
- Koordination der Invalidenrente im AHV-Alter
- Unfallbedingte lebenslängliche Renten (Integritätsentschädigung)
- Bisher: keine Kürzung
- Neu: Kürzung der lebenslänglich ausgerichteten Renten im AHV-Alter, wenn der Unfall nach dem 45. Altersjahr eintritt
- Grund: Gesetzgeber will eine Überentschädigung im AHV-Alter vermeiden
- Unfallbedingte lebenslängliche Renten (Integritätsentschädigung)
Suva (Vorlage 2)
- Nebentätigkeiten der Suva
- Verankerung der Nebentätigkeiten der Suva
- zB Betrieb von zwei Rehakliniken
- zB Entwicklung und Verkauf von Sicherheitsprodukten, vorausgesetzt die Projekte seien im Zusammenhang mit der Suva-Hauptaufgabe und finanziell selbsttragend
- Verankerung der Nebentätigkeiten der Suva
- Änderungen bei der gesetzlich zwingenden Suva-Anschlusspflicht
- Branchen, die inskünftig vom Anschlusszwang ausgenommen sind und eine Privatversicherung eingehen können
- Unternehmen, welche folgende Materialien maschinell bearbeiten
- Metall
- Holz
- Kork
- Kunststoffe
- Stein
- Glas
- Betroffene Betriebsarten
- Optikergeschäfte
- Bijouterie- und Schmuckgeschäfte
- Sportartikelgeschäfte ohne Kanten- und Belagsschleifmaschinen
- Innendekorationsgeschäfte ohne Betriebsteil für Bodenleger- und Schreinerarbeiten
- Unterhaltungselektronikgeschäfte, die keinen Antennenbau betreiben
- Unternehmen, welche folgende Materialien maschinell bearbeiten
- Branchen, die inskünftig vom Anschlusszwang ausgenommen sind und eine Privatversicherung eingehen können
Mit diesen Änderungen werden einige UVG-Probleme ab 01.01.2017 beseitigt sein.
Quelle
- Inkrafttreten
- Mitteilung des Bundesrates vom 09.11.2016
- Gegenstand der Gesetzesrevision
- LawMedia-Recherchen