ZGB 712l Abs. 2 + ZGB 737 Abs. 1 / ZPO 59 Abs. 2 lit. c
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG) ist nur, aber immerhin, im Bereich der gemeinschaftlichen Verwaltung prozessfähig und damit zur Klage aktivlegitimiert. Das zuständige Gericht sah die Durchsetzung einer Pflanzungsbeschränkung als Handlung der gemeinschaftlichen Verwaltung an. Diese Einstufung wurde vom Bundesgericht als nicht willkürlich beurteilt.
Quelle
BGE 5A_898/2015 vom 11.07.2016