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Verkehrsrecht

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Busse und Fahrausweisentzug = keine unzulässige Doppelverurteilung

Datum:
13.02.2017
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht
Stichworte:
Administrativmassnahmenverfahren, Busse, Fahrausweisentzug, Führerausweisentzug, Strafverfahren
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EMRK)

Das Schweizerische Verkehrsrecht sieht bei zu schnellem Fahren vor, dass der fehlbare Lenker einerseits eine Busse zu bezahlen hat und, dass ihm – entsprechende Geschwindigkeitsüberschreitung, die zu einem Führerausweisentzug führt, vorausgesetzt – die Fahrerlaubnis für eine bestimmte Zeit oder falls ihm als Raser einer Fahruntauglichkeit attestiert wird – dauernd entzogen wird.

Der lateinische Grundsatz „ne bis in idem“ beinhaltet die Vorgabe, dass jemand für die gleiche Straftat nicht zwei Mal verurteilt werden darf. Diese rechtsstaatlich wichtige Grundlage wird in Art. 4 des Zusatzprotokolls Nr. 7 zur EMRK ausdrücklich garantiert.

In der Westschweiz wurde ein Lenker wegen zu schnellen Fahrens verurteilt und vom Amt für Administrativmassnahmen des Kantons Waadt der Führerausweis auf die Dauer eines Monats entzogen. Der betroffene Lenker war nun der Ansicht, dies sei eine doppelte Verurteilung. Da der fehlbare Lenker vor den Schweizerischen Instanzen erfolglos blieb, rief er den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an.

Er ist nun aber auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit seiner Beschwerde „abgeblitzt“:

Die Strassburger Richter waren der Ansicht, dass der strafrechtliche Verfahren, das zur Busse und das Administrative Verfahren, welches zum Ausweisentzug führte inhaltlich und zeitlich so eng verbunden seien, dass sie als ein einziges System zu betrachten seien. Demzufolge könne man nicht von zwei separaten Verfahren sprechen. Ausgangsgemäss sei der Grundsatz „ne bis in idem“ nicht verletzt.

Anmerkung der Redaktion

Ein zwar nicht Prozessgegenstand bildender, aber ebenso wesentlicher Aspekt ist, dass der Führerausweisentzug nicht eine Strafe im eigentlichen Sinne darstellt. Der Führerausweis ist eine Polizeibewilligung, die wie andere Bewilligungen und Konzessionen, ohne Rechtspanspruch erteilt und ebenso temporär oder dauernd entzogen werden kann. Angesichts der Fahrerlaubnisfunktion kommt einem Entzug nicht eine strafende, sondern eine belehrende und für das zukünftige Fahrverhalten warnende Funktion zu.

Quelle

Urteil 21563/12 vom 04.10.2016

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