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Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

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Freihandverkauf im summarischen Konkursverfahren

Datum:
01.02.2017
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung
Stichworte:
Freihandverkauf, Konkurs, SchKG, summarisches Konkursverfahren
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 231 Abs. 3 Ziffer 2 + SchKG 256

Das Konkursamt bestimmt die Art der Verwertung:

  • öffentliche Versteigerung
  • Freihandverkauf
  • Abtretung nach SchKG 260.

Anlass zur Beschwerde ans Schweizerische Bundesgericht bot ein Freihandverkauf von Vermögenswerten im Rahmen eines summarischen Konkursverfahrens.

Bei der Verwertung hat das Konkursamt die Interessen des der Gläubiger bestmöglich zu wahren (vgl. SchKG 231 Abs. 2 Ziffer 2):

  • Amtsführung des Konkursamtes bei den Liquidationshandlungen
    • Grosses Ermessen der Konkursverwaltung,
    • insbesondere in summarischen Konkursverfahren
  • Freihandverkauf
    • Vermögensstück von bedeutendem Wert oder Grundstück
    • Einräumung der Gelegenheit an die Gläubiger, ein höheres Angebot zu machen
  • „Bedeutender“ Wert
    • Keine gesetzliche Definition
    • Grundlage für die Verwertung und die interne Willensbildung der Gläubiger und ihre Rechte
      • Nicht vom Verkehrswert, sondern vom veranschlagten Inventar-Schätzungswert
    • Bestimmung von Fall zu Fall

Das Konkursamt hat sich offenbar an diese Prinzipien gehalten. Zudem blendete der Beschwerdeführer den Charakter des summarischen Verfahrens, das dem Konkursamt weitgehende Kompetenzen einräumt, aus. Der Kritik am Freihandverkauf war die Grundlage entzogen und eine Verletzung von Bundesrecht nicht erkennbar.

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