Einleitung
Der Bundesgesetzgeber entschied sich anfangs 2015 für eine Revision des Kindesunterhaltsrechts. Diese bildete den zweiten Teil des Revisionsprojekts, wodurch die elterliche Verantwortung neu geregelt werden sollte. Dabei sollte gleichzeitig das Kindeswohl ins Zentrum gestellt werden. Per 1. Januar 2017 traten die Gesetzesänderungen in Kraft und beschäftigt seit knapp einem Jahr die Gerichte, wie die Anwaltschaft.
Kritik am vormals geltenden Recht
Auslöser zur Gesetzesrevision waren verschiedene Faktoren. Einerseits bestand unter dem alten Recht eine Ungleichbehandlung zwischen Kindern verheirateter und unverheirateter Eltern. Ein unverheirateter Elternteil hatte selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, auch wenn das Kind bei ihm wohnhaft war. Bei geschiedenen Eltern erhielt der betreuende Teil hingegen über den nachehelichen Unterhalt eine Entschädigung für die Betreuung. Andererseits wurde die bisherige Gesetzeslage dahingehend kritisiert, dass wenn die finanziellen Mittel nicht zur Deckung der Bedürfnisse der Eltern und Kinder ausreichten, das Manko allein von den Unterhaltsberechtigen zu tragen war. Folglich war es der betreuende Elternteil jeweils, der den Gang zum Sozialamt (zuerst) vornehmen musste, wenn nicht genug Einkommen erzielt wurde. Die Revision hatte somit unter anderem zum Ziel, die Stellung der Alleinerziehenden aufzubessern, die auf Sozialhilfe angewiesen sind und dementsprechend später vom Sozialamt zu Rückzahlungen aufgefordert werden könnte.
Grundzüge und Ziele der Revision
Der Kindesunterhalt setzt sich aus dem Barunterhalt und seit Inkrafttreten der Revision auch aus dem Betreuungsunterhalt zusammen. Dem Barunterhalt kommt ein Vorrang gegenüber dem Betreuungsunterhalt zu. Die neuen Regelungen zielen auf eine Stärkung des Unterhaltsanspruchs des Kindes ab, wobei der Zivilstand der Eltern nicht mehr von Belang ist. Dem Anspruch des Kindes wird nach Art. 276a Abs. 1 ZGB Vorrang gegenüber anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten eingeräumt. Durch die Entschädigung der Betreuung soll eine bestmögliche Betreuung jedes Kindes gewährleistet werden (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Reichen die Einkommen der Eltern zur Deckung des Bedarfs nicht aus, ist gemäss Art. 286a Abs. 1 ZGB ein Manko festzustellen. Um die Betreuungslast gleichmässiger auf die Eltern zu verteilen, prüft das Gericht zudem die Möglichkeit der alternierenden Obhut (Art. 298 Abs. 2ter).
Die verfahrensrechtliche Stellung des Kindes wurde ausserdem verbessert. Die Kindesverfahrensrechte sind nach Art. 297 ZPO nicht mehr bloss auf eherechtliche Verfahren, sondern auf alle familienrechtlichen Verfahren anwendbar. Ferner hat das Kind seit anfangs 2017 einen eigenen Anspruch auf unentgeltliche Inkassohilfe (Art. 290 ZGB). Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen seine Eltern beginnt erst mit bzw. steht still bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Kindes (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 1 OR).
Barunterhalt
Die Eltern haben nach Art. 276 Abs. 2 ZGB für den Barbedarf der gemeinsamen Kinder aufzukommen. Seit dem 1. Januar 2017 ist der Bedarf für jedes Kind einzeln zu berechnen. Der Bedarf eines Kindes lässt sich aus den folgenden Kostenpunkten ableiten:
- Grundbetrag (CHF 400/600)
- Wohnkostenbeitrag
- Krankenkassenprämien
- Schulkosten
- Fremdbetreuungskosten
- Hobbies und weitere regelmässig anfallende Kosten
Der Grundbetrag umfasst die Kosten für Nahrung, Kleidung und Wäsche und ist vom Alter des Kindes abhängig. Ab dem Alter von 10 Jahren wird ein Grundbedarf von CHF 600 angerechnet, davor lediglich CHF 400. Weitere Positionen sind je nach Leistungsfähigkeit der Eltern ebenfalls dem Bedarf anzurechnen. Dazu gehören Kosten für Freizeitbeschäftigungen und Ferien. Steuern sind nicht hinzuzurechnen, da nicht das Kind, sondern der Elternteil Steuersubjekt ist. Familienzulagen sind hingegen vom Barbedarf abzuziehen, da sie für die Lebenshaltungskosten des Kindes bestimmt sind. Kann der Barbedarf nicht für jedes einzelne Kind gedeckt werden, so ist ein Manko festzuhalten. Eine beispielhafte Aufstellung ergibt sich daher wie folgt:
Mutter | Kind A | Kind B | Total | |
Grundbetrag | 1350 | 400 | 400 | 2150 |
Wohnkosten | 1200 | 200 | 200 | 1600 |
Krankenkasse | 300 | 106 | 106 | 512 |
Kommunikation | 120 | 120 | ||
Radio-/Fernsehgebühren | 40 | 40 | ||
Hausrat-/Haftpflichtversicherung | 30 | 30 | ||
Berufsauslagen | 50 | 50 | ||
Betreuungskosten | 775 | 775 | ||
Familienrechtlicher Notbedarf | 3090 | 1481 | 1481 | 6052 |
Steuern | 550 | 550 | ||
Erweiterter familienrechtlicher Notbedarf | 3640 | 1481 | 1481 | 6602 |
Betreuungsunterhalt
Der Betreuungsunterhalt wird in Art. 285 Abs. 2 ZGB zwar erwähnt, an weiteren Regelungen fehlt es jedoch. Bei der Ausarbeitung der Revision definierte der Bundesrat den Betreuungsunterhalt dahingehend, dass dieser grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person zu decken hätte. Der Betreuungsunterhalt ist jedoch nur insofern geschuldet, als dass der betreuende Elternteil dieser nicht selbst zu decken vermag. Auch der Leitfaden des Obergerichts des Kantons Zürich zum neuen Unterhaltsrecht orientiert sich an dieser Definition.
Die Lebenshaltungskosten lassen sich nach dem Leitfaden im Allgemeinen aus den folgenden Positionen berechnen:
- Grundbetrag für alleinerziehende Person
- Wohnkosten inkl. Nebenkosten (abzgl. Anteil der Kinder)
- Hausrat- und Haftpflichtversicherung
- Kosten KVG (evtl. VVG)
- Weitere Gesundheitskosten (evtl.)
- Kommunikationskosten
- Berufsauslagen
- Steuern
Von den Lebenshaltungskosten ist das Einkommen der betreuenden Person in Abzug zu bringen. Kann der betreuende Elternteil für seine eigenen Kosten aufkommen, ist – wie erwähnt – grundsätzlich kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Daraus lässt sich ableiten, dass die Frage nach der Zumutbarkeit des Wiedereinstiegs des betreuenden Elternteils in das Berufsleben bzw. die Ausweitung seiner beruflichen Tätigkeit entscheidend ist, für die Frage, wie lange der Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Dazu haben die rechtsanwendenden Behörden weiterhin aufgrund der Kriterien nach Art. 125 Abs. 2 ZGB zu entscheiden. Nach der vom Bundesgericht entwickelten „10/16“ Regel wird dem betreuenden Elternteil, sobald das jüngst Kind 10 Jahre alt ist, zugemutet, 50 % einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Vollendet das jüngste Kind sein 16. Lebensjahr, empfindet das höchste Gericht eine 100 % Stelle als zumutbar. Spätestens in diesem Zeitpunkt ist demgemäss kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet. Diese Regelung erweist sich hingegen nicht mehr als realitätsnah und wird von einigen Gerichten praxisgemäss bereits nicht mehr angewandt. Hier wäre ein klärendes Urteil des Bundesgerichts sicherlich hilfreich.
Es gilt noch anzumerken, dass wenn auch kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist, unter Umständen trotzdem die Pflicht bestehen kann, nachehelicher Unterhalt leisten zu müssen.
Beispiel Mankofall
Vater | Mutter | Kind A | Kind B | Total | |
Einkommen | 5000 | 1800 | 200 | 200 | 7200 |
Bedarf | -2700 | -3090 | -1481 | -1481 | -8752 |
Überschussanteil | 0 | 0 | 0 | 0 | -1552 |
Unterhaltsanspruch | 0 |
Quelle
LawMedia-Redaktionsteam / 15.12.2017
Art. 176 Regelung des Getrenntlebens
1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1. die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2. die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3. die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2 Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3 Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.
Art. 276 Allgemeines / Gegenstand und Umfang
1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.
2 Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.
3 Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
Art. 276a Vorrang der Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährige Kind
1 Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor.
2 In begründeten Fällen kann das Gericht von dieser Regel absehen, insbesondere um eine Benachteiligung des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes zu vermeiden.
Art. 285 Bemessung des Unterhaltsbeitrages / Beitrag der Eltern
1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2 Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3 Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest
Art. 286a Mankofälle
1 Wurde in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Entscheid festgestellt, dass kein Unterhaltsbeitrag festgelegt werden konnte, der den gebührenden Unterhalt des Kindes deckt, und haben sich seither die Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils ausserordentlich verbessert, so hat das Kind Anspruch darauf, dass dieser Elternteil diejenigen Beträge zahlt, die während der letzten fünf Jahre, in denen der Unterhaltsbeitrag geschuldet war, zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlten.
2 Der Anspruch muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der ausserordentlichen Verbesserung geltend gemacht werden. 3 Dieser Anspruch geht mit allen Rechten auf den anderen Elternteil oder auf das Gemeinwesen über, soweit dieser Elternteil oder das Gemeinwesen für den fehlenden Anteil des gebührenden Unterhalts aufgekommen ist.
Art. 290 Vollstreckung / Inkassohilfe
1 Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle auf Gesuch hin dem Kind sowie dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise und unentgeltlich.
2 Der Bundesrat legt die Leistungen der Inkassohilfe fest.
Art. 298 Scheidung und andere eherechtliche Verfahren
1 In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist
2 Es kann sich auch auf eine Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken, wenn keine Aussicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen.
2bis Es berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.
2ter Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft es im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.
3 Es fordert die Kindesschutzbehörde auf, dem Kind einen Vormund zu bestellen, wenn weder die Mutter noch der Vater für die Übernahme der elterlichen Sorge in Frage kommt.
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGE 135 III 66 | relevancy.bger.ch
- Kreisschreiben des OG Kt. Zürich v. 16. September 2009 | gerichte-zh.ch
- Durchschnittlicher Unterhaltsbedarf | ajb.zh.ch
- Zürcher Kinderkosten-Tabelle v. 1. Januar 2017 | ajb.zh.ch