Die Kommunikation per E-Mail und Textnachrichten ist unkompliziert und selbstverständlich. Die elektronische Kommunikation mit Behörden und Gerichten hat jedoch ihre Tücken.
Form von Eingaben an Gerichte
Grundsätzlich müssen schriftliche Eingaben der Parteien an Schlichtungsbehörden oder Gerichte handschriftlich unterzeichnet werden (ZPO 130). Die Eingaben können jedoch auch elektronisch eingereicht werden, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur (ZertEs) versehen sind.
Elektronische Signatur
Die qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des ZertEs kann nur von anerkannten Anbietern von Zertifizierungsdiensten erstellt werden. Zustellungen an die Gerichte sind nur via die vom entsprechenden Gericht bzw. Schlichtungsbehörde verwendete, anerkannte Zustellplattform zulässig (VeÜ-ZSSV 4).
Sowohl die Eingabe als auch die Beilagen sind elektronisch zu signieren und in PDF-Format einzureichen (VeÜ-ZSSV 6). Das Gericht kann bei Unleserlichkeit bzw. technischen Problemen das Nachreichen von Dokumenten auf Papier verlangen (ZPO 130 Abs. 2 lit. c, VeÜ-ZSSV 8a).
Risiken
Eingaben an Behörden und Gerichte können nur dann rechtsgültig und fristwahrend vorgenommen werden, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Ohne solche Grundlage sind elektronische Eingaben nicht zulässig und gelten als nicht erfolgt (BGE 143 I 187; BGE 142 V 152).
Eine Eingabe genügt den Anforderungen nicht und gilt als nicht erfolgt, wenn sie mit einer:
- gewöhnlichen E-Mail ohne digitale Signatur eingereicht wird
- digitalen Signatur (bspw. eines ausländischen Zertifizierungsanbieters) versehen sind, welche die Voraussetzungen an eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des ZertEs nicht erfüllt.
Quelle
- BGE 143 I 187; BGE 142 V 152