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Keine Solidarhaftung der nicht in der Schweiz erwerbssteuerpflichtigen Ehefrau

Datum:
18.10.2018
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Solidarhaftung, Steuern
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Präzisierung der Rechtsprechung

Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte eine Beschwerde von A.A. gegen die Nachbesteuerung von nicht deklarierten Einnahmen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Hauptpunkt abgewiesen. Das Kantonale Steueramt Zürich verlangte gemäss Urteil 2C_799/2017 (vereinigt mit 2C_800/2017) weiter Nachsteuern von rund CHF 270 Millionen.

Laut Bundesgericht liegt den erwähnten Fallnummern folgender Sachverhalt zu Grunde:

A.

„Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ geb. C.________ (im Folgenden: die Steuerpflichtigen) haben steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________ (GB). In der Schweiz sind sie verschiedenenorts aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig, so namentlich auch im Kanton Zürich, wo sie über Grundeigentum verfügen. Zudem wird der Ehemann seit dem Jahr 2008 vom Kanton Zürich für steuerliche Zwecke als gewerbsmässiger Grundstückhändler qualifiziert.

B.

Am 16.04.2013 durchsuchte die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) die Villa X.________ in V.________ (ZH) die im Eigentum der Steuerpflichtigen steht. Anlass gab der Verdacht auf Zoll- und Mehrwertsteuervergehen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Kunstgegenständen. Die EZV befragte den Steuerpflichtigen und beschlagnahmte umfangreiche Akten. Aufgrund eines Gesuchs um Erteilung von Amtshilfe gelangten die beschlagnahmten Dokumente später an das Kantonale Steueramt Zürich (im Folgenden: KStA/ZH). Dessen Auswertung ergab, dass der Steuerpflichtige in der Villa einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Bereich des Kunst- und Antiquitätenhandels nachgegangen sei. Er habe fest angestelltes Personal beschäftigt, eine umfassende Büroinfrastruktur unterhalten und von dort aus verschiedene von ihm beherrschte ausländische, teils substanzlose Gesellschaften verwaltet.“

Die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel der Steuerpflichtigen blieben erfolglos.

Erwägungen des Bundesgerichts

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind gemäss DBG 4Abs. 1 lit. c als Eigentümer von Grundstücken bzw. gemäss DBG 5 Abs. 1 lit. a bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig.

Da die Ehefrau in der Schweiz nicht erwerbstätig war, konnte nur in Bezug auf die Grundstücke, nicht aber für die vom Ehemann ausgeübte Erwerbstätigkeit (Kunst- und Antiquitätenhandel) steuerpflichtig werden.

Das Bundesgericht hält dazu in Erw. 4.2.1.4. fest:

  • «Anders als im interkantonalen Verhältnis (vgl. BGE 141 II 318 vermag 9 DBG im internationalen Verhältnis praxisgemäss keine gemeinsame Ehegattenbesteuerung zu begründen (Urteile 2C_1205/2013, 2C_1206/2013 vom 18. Juni 2015 E. 2.2; 2A.421/2000 vom 11. Mai 2001 E. 3c; noch zur Wehrsteuer: BGE 73 I 408E. 2 S. 409 ff.). In den vom Bundesgericht bisher beurteilten Fällen war jeweils der andere Ehegatte in der Schweiz überhaupt nicht steuerpflichtig. Diese Praxis ist indes analog auf die vorliegende Situation anzuwenden, wo die Ehefrau zwar in der Schweiz steuerpflichtig ist, aber eben nur beschränkt aufgrund wirtschaftlicher Anknüpfung.»

Die in der Schweiz nicht steuerpflichtige Ehefrau wurde daher zu Unrecht in das (Nach-)Steuerverfahren betreffend Erwerbstätigkeit ihres Ehemanns miteinbezogen.

Entscheid des Bundesgerichts

Die Beschwerden wurden daher gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden konnte, und die Angelegenheit wurde zur neuen Beurteilung an das Kantonale Steueramt Zürich bzw. zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

Quelle

BGer 2C_799/2017 + 2C_800/2017, je vom 18.09.2018

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